Ratgeber

Sparer im Glück?Kosten für Geldanlage absetzbar

16.05.2013, 14:12 Uhr

Werbungskosten für private Geldanlagen können seit 2009 eigentlich steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Aber nur eigentlich, denn in bestimmten Fällen können Sparer die Kosten doch absetzen.

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Zu den Werbungskosten zählen Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite oder Beratungskosten. (Foto: dpa)

Werbungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich absetzbar. "Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass Sparer die Werbungskosten in bestimmten Fällen auf Antrag doch absetzen dürfen", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Die Voraussetzung: "Ihr individueller Steuersatz liegt unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent." Die Begrenzung des Abzugs auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren) soll hier nach Ansicht des Finanzgerichts (Az.: 9 K 1637/10) nicht gelten.

In dem verhandelten Fall war die Klägerin nicht zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen in der Lage. Sie hatte deshalb einen Treuhändler mit der Verwaltung ihrer Finanzen beauftragt.

Die Finanzverwaltung hat gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig ist. "Betroffene Steuerzahler sollten die tatsächlichen Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung mit angeben, wenn sie die Besteuerung der Kapitaleinkünfte über die Einkommensteuererklärung beantragen", rät Käding.

"Wenn die Werbungskosten über dem Sparerpauschbetrag liegen und trotz Steuersatz unter 25 Prozent nicht anerkannt werden, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden." Allerdings hatte der Finanzhof ausdrücklich nicht über die Frage entschieden, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Kommt aber der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Werbungskosten absetzbar sind, gibt es dann eventuell Geld zurück.

Zu den Werbungskosten zählen etwa Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite, Beratungskosten oder Aufwendungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Quelle: ntv.de, awi/dpa