Außergewöhnliche Belastung Kranke können Altersheim absetzen
02.04.2014, 17:01 UhrEine Wohnung im Seniorenheim ist teuer, schließlich bezahlt man nicht nur Miete, sondern auch Verpflegung und ärztliche Grundversorgung. Bisher war offen, inwieweit Rentner den Fiskus an diesen Kosten beteiligen können. Jetzt schafft der Bundesfinanzhof Klarheit.
Ältere Menschen, die krankheitsbedingt in einem Seniorenwohnstift leben, können die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastu ng bei der Einkommensteuer geltend machen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Bedingung ist, dass sich die Kosten "im Rahmen des Üblichen" bewegen (Az. 2013 VI R 20/12).
Der verhandelte Fall zog sich über fast zehn Jahre hin: Die behinderte und pflegebedürftige Klägerin lebte ab 2004 zunächst mit ihrem Ehemann und später dann alleine in einem 75 Quadratmeter-Apartment in einem Seniorenwohnstift. Dafür zahlte sie ein pauschales Entgelt, das neben Wohnen und Verpflegung auch eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung beinhaltete. Zusätzlich hatte die Frau einen Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Einen Teil dieser Pflegekosten übernahm die Versicherung, den anderen Teil bezahlte sie selbst.
Diese Pflegekosten ließen sich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Die Heimunterbringung wollte das Finanzamt aber nicht anerkennen, schließlich handle es sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf wurde ein pauschaler Tagessatz von 50 Euro berücksichtigt, mehr aber nicht.
Das Verhältnis muss stimmen
Der Bundesfinanzhof hat der Klägerin nun Recht gegeben. Betroffene hätten grundsätzlich Anspruch darauf, dass krankheitsbedingte Heimkosten steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt zumindest solange sie nicht im Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen. Abziehbar sind demnach neben den konkret angefallenen Pflegekosten auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift. Von den Unterbringungskosten muss aber noch eine "Haushaltsersparnis" abgezogen werden, weil der eigene Haushalt wegfällt.
Im konkreten Fall muss nun das Finanzgericht entscheiden, in welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen. Fraglich ist insbesondere, ob die Aufwendungen der Klägerin - etwa. aufgrund der Größe des Apartments – außerhalb des Üblichen liegen.
Quelle: ntv.de, ino