Ratgeber

Reklamieren vergeblich Künstler haben Gestaltungsfreiheit

Künstler genießen Gestaltungsfreiheit. Das sollten Auftraggeber berücksichtigen. Denn im Zweifel müssen sie auch für Werke bezahlen, die ihnen nicht gefallen, entschied das Amtsgericht München.

(Foto: dpa)

Auftraggeber müssen Künstler unter Umständen auch ein missfallendes Kunstwerk bezahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Künstler im Vertrag keine konkreten Vorgaben gemacht wurden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mit Hinweis auf einen Fall vor dem Münchner Amtsgericht mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Münchnerin eine Kunstberaterin beauftragt, das Treppenhaus ihres Hauses zu verschönern. Vereinbart wurde dabei lediglich, dass sich das Werk an den Gemälden eines Künstlers orientieren soll. Die Kosten für die Arbeiten beliefen sich auf 4500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2250 Euro, zeigte sich dann aber von dem Ergebnis enttäuscht. Daher wollte sie den Restbetrag nicht überweisen. Zusätzlich verlangte sie den schon bezahlten Betrag zurück. Die Kunstberaterin klagte daraufhin.

Mit Erfolg: Gegenstand des Vertrages sei die Schaffung einer Kunstinstallation gewesen, befanden die Richter. Dies sei geschehen. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Das gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers.

Quelle: ntv.de, dpa

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