Nach EigenbedarfskündigungMieter darf Dielen nicht streichen
Abgeschliffene Dielenböden gelten in der Regel als hochwertiger als solche, die einfach überstrichen sind. Wer sich als Mieter die Mühe macht, die Dielen abzuziehen, darf den Boden nicht wieder überstreichen, wenn er gekündigt wird.
Abgezogene Dielen dürfen beim Auszug nicht einfach mit Farbe überstrichen werden. Auch dann nicht, wenn der Mieter die Dielen beim Einzug selbst abgeschliffen und versiegelt hat, entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 12 C 49/11).
In dem Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter wollte daraufhin die Dielen wieder in der Farbe streichen, die sie vor seinem Einzug trugen. Der Vermieter verlangte mit der Räumungsklage gleichzeitig, dem Mieter dies zu verbieten.
Zu Recht, wie die Richter entschieden. Das Streichen der Dielen gehöre zwar grundsätzlich zu den Schönheitsreparaturen dazu. Wenn der Vermieter allerdings ausdrücklich erkläre, er wünsche nicht, dass der Holzfußboden gestrichen werde, müsse der Mieter das auch unterlassen.