Vom Fluglotsen zur Sicherheitskraft?Mitarbeiter muss anderen Job hinnehmen
Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, muss es hinnehmen, wenn der Arbeitgeber ihm eine neue Beschäftigung zuweist. Das gilt allerdings nur, wenn die Arbeit im Vertrag nicht genau umrissen ist und die neue Aufgabe den Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht.
Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter eine neue Tätigkeit zuweisen. Diese muss seinen Fähigkeiten entsprechen und muss genauso entlohnt werden wie die bisherige. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 677/11).
In dem verhandelten Fall arbeitete ein Mann nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes auf einem Flugplatz, zuletzt als Flug- und Towerlotse. Nach einem verlorenen Kündigungsprozess setzte der Arbeitgeber ihn als "Beauftragten der Sicherheitskontrolle" in Teilzeit (20 Stunden/Woche) ein. Diese Beschäftigung wurde mit 998,09 Euro monatlich vergütet.
Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er wollte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben und mit einem monatlichen Bruttogehalt von 5037,52 Euro vergütet werden.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Mann den Einsatz als Beauftragter der Sicherheitskontrolle nicht hinnehmen muss. Das liege unter seinen Fähigkeiten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst demnach gerade nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit einer geringerwertigeren Tätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird.
Er könne aber auch nicht verlangen, auf seiner bisherigen Position eingesetzt zu werden. Ist im Arbeitsvertrag keine bestimmte Tätigkeit festgelegt, dürfe der Arbeitgeber den Angestellten auch in anderen Bereichen einsetzen - im verhandelten Fall war die Tätigkeit des Mannes im Arbeitsvertrag lediglich als "vollbeschäftigten Angestellten" bezeichnet worden.
Voraussetzung für diese nicht Festlegung ist, dass der Beschäftigte in derselben Vergütungsgruppe bleibt und die Beschäftigung seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, so das Gericht. Das Urteil ist nicht zur Revision zugelassen.
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