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Ehrmann-Niederlage vor dem EuGH "Monsterbacke"-Werbung ist irreführend

Die Werbung der Molkerei Ehrmann für ihren zuckerhaltigen Kinderquark Monsterbacke ist irreführend. Ein Unternehmer, der gesundheitsbezogene Angabe macht, müsse "in eigener Verantwortung die Wirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit kennen", entscheidet der Europäischen Gerichtshof.

Wirkt sich zuckerhaltiger Quark positiv auf die Gesundheit aus?

Wirkt sich zuckerhaltiger Quark positiv auf die Gesundheit aus?

(Foto: dpa)

Die Molkerei Ehrmann hätte die Behauptung, ihr zuckerhaltiger Kinderquark Monsterbacke sei "so wichtig wie das tägliche Glas Milch", mit de n entsprechenden gesundheitsbezogenen Angaben belegen müssen. Das ergibt sich aus einem in Luxemburg verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs(EuGH). Demnach verstößt die entsprechende Werbung gegen eine EU-Verordnung zu gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel (Az. C-609/12).

Im Ausgangsverfahren hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt, weil Ehrmann das positive Image der Milch ohne Begründung auf den Quark übertragen habe. Der BGH legte den Fall dem EuGH vor und wollte wegen rechtlicher Übergangsfristen aber wissen, ob Ehrmann die EU-Verordnung zu Hinweispflichten über gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel erfüllen musste.

Dazu war Ehrmann verpflichtet, wie die Luxemburger Richter nun entschieden: Ein Unternehmer, der gesundheitsbezogene Angabe macht, müsse "in eigener Verantwortung die Wirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit kennen", heißt es im Hinblick auf den zuckerhaltigen Quark. Das Gericht folgte damit weitgehend den Anträgen seines Generalanwalts. Er hatte betont, der gesundheitsbezogene Vergleich mit der Milch könnte beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, der Quarkkonsum wirke sich positiv auf die Gesundheit aus.

Monsterbacke wird in Verkaufseinheiten von sechs Bechern zu je 50 Gramm verkauft. Im Jahr 2010 wurde auf der Oberseite jeder Verkaufseinheit der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" angebracht. Weder die Kennzeichnung noch die Aufmachung des Produkts enthielten einen der Hinweise über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Nach dieser Vorschrift dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

  • einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  • ggf. einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Quelle: ntv.de, awi/AFP/dpa

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