Vergütung für fiktive Arbeitszeiten Nachtzuschläge ohne Nachtschicht
29.01.2014, 10:02 UhrNachts zu arbeiten schlaucht. Dementsprechend wird die unnatürliche Aktivität zur Schlafenszeit in der Regel auch besser bezahlt. Wer die Arbeitnehmerinteressen seines Betriebes übernimmt und deshalb die entsprechenden Schichten nicht wahrnimmt, darf sich dennoch über einen finanziellen Ausgleich freuen.

Die Zuschläge für Nachtschichten sind in den entsprechenden Manteltarifverträgen der Unternehmen geregelt.
(Foto: picture alliance / dpa)
Betriebsratsmitglieder können, auch ohne nachts zu arbeiten, Nachtzuschläge erhalten. Das gilt allerding s nur dann, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge bekommen haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat (Az.: 12 Sa 682/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer eines Möbelhauses auf Ausgleich des entgangenen Nachtzuschlages geklagt, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war. Er war zuvor in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Kläger einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu verbessern.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger die ihm in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zugesprochen. Für den Zeitraum von November 2011 bis Ende 2012 musste der Arbeitgeber des Betriebsrates diesem insgesamt 3223 Euro nachzahlen - zuzüglich fünf Prozent Zinsen.
Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass der Mann infolge der Verschiebung seiner Arbeitszeit in die Tageszeit nicht diejenigen Nachteile erleide, welche die Nachtzuschläge ausgleichen sollen.
Ohne Erfolg: Nach § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz dürfe demnach das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: ntv.de, awi