Zwischen Spaß und NötigungRechtstipps rund um Halloween

Streiche gehören zu Halloween wie Kürbisse und Totenköpfe. Doch muss man es wirklich tolerieren, wenn die Nachbarskinder Eier ans Haus werfen? Dürfen die eigentlich nachts alleine raus? Und wer bezahlt, wenn es bleibende Schäden gibt?
Halloween ist hierzulande ein noch junger Brauch, nicht ] jeder kann ihm etwas abgewinnen. Entgehen kann man dem Gruselfest aber nicht unbedingt. Wenn wild kostümierte Kinder Süßigkeiten fordernd durch die Nachbarschaft ziehen, muss man natürlich nicht die Tür öffnen. Vor Streichen schützt das aber nicht. Und nicht alle sind so harmlos wie Zahnpasta unter der Türklinke. Was also tun, wenn der Spaß aufhört und die Sachbeschädigung anfängt? Und was sollte man beachten, wenn der eigene Nachwuchs um die Häuser ziehen will?
Vorschriften darüber, ob und wann Kinder alleine auf der Straße herumlaufen dürfen, gibt es nicht. Das Jugendschutzgesetz regelt nur den Aufenthalt an bestimmten Orten, etwa Gaststätten oder Kinos. Grundsätzlich haben Eltern aber eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie ihre Sprösslinge bei der Süßigkeitenjagd von Tür zu Tür begleiten müssen. Zumindest bei Kindern unter sieben Jahren ist das aber angeraten. Denn in diesem Alter sind Kinder noch nicht deliktfähig, können also nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Läuft dann ein Streich aus dem Ruder, sind ganz schnell die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht dran. Das kann natürlich auch bei älteren Kindern blühen, allerdings wird man hier schon eine gewisse Eigenverantwortlichkeit der Kinder annehmen können.
Wenn die Kinder alleine losziehen, sollte man auf jeden Fall klarmachen, was geht und was nicht, rät Tobias Klingelhöfer von der Arag Rechtsschutzversicherung: "Man darf bei 14-Jährigen durchaus erwähnen, dass sie zu Sozialstunden herangezogen werden können, wenn sie etwas beschädigen."
Bei Nötigung gehts vors Jugendgericht
Den Gartenzaun mit Klopapier dekorieren, Sturm klingeln ] oder Rasierschaum auf der Treppe verteilen - solche Streiche führen bei den Betroffenen nicht zu Begeisterung, sind aber im Rahmen des Erlaubten. Drohen renitente Besucher hingegen damit, den Briefkasten in die Luft zu sprengen oder Autoreifen zu zerstechen, falls die Süßigkeiten ausbleiben, ist das rechtlich betrachtet nichts anderes als Nötigung. Und die kann man anzeigen. Bei unter 14-Jährigen bleibt es dann bei einer Ansprache durch die Polizei. Wer zwischen 14 und 21 Jahre alt ist, muss mit erzieherischen Maßnahmen wie beispielsweise Sozialstunden rechnen. Ab 22 Jahren greift das Erwachsenenstrafrecht - dann kann die Drohung teuer werden.
Nun ist es eine Sache, etwas anzudrohen, und eine andere, die Drohung auch wahr zu machen. Sachbeschädigung sind Streiche auf jeden Fall dann, wenn sie das "Erscheinungsbild einer Sache nachhaltig und erheblich beeinträchtigen", erklärt Jürgen Renz, der Partneranwalt der Roland Rechtsschutzversicherung. Verklebte Schlösser sind ebenso Sachbeschädigung wie bekritzelte Fassaden, zerrupfte Blumenbeete oder zerkratzte Autos. Wird ein Ei ans Fenster geworfen, bekomme man die Spuren dagegen in der Regel relativ leicht beseitigt, Sachbeschädigung sei das also noch nicht unbedingt, so Renz.
Wer die Randalierer auf frischer Tat ertappt, ruft am besten die Polizei - wenn das erforderlich ist. Dabei kann man natürlich auch versuchen, die Missetäter so lange festzuhalten, bis die Ordnungshüter vor Ort sind. Aber Vorsicht: Wer zu rabiat vorgeht, macht sich womöglich selbst der Nötigung schuldig. Auch Selbstjustiz geht nach hinten los. Geht ein Hausbesitzer etwa mit dem Knüppel auf die Kinder los, die gerade Hundekot in den Briefkasten geschaufelt haben, dann hat er ganz schnell selbst eine Anzeige am Hals. Die Sachbeschädigungen per Foto oder Video zu dokumentieren, ist dagegen in Ordnung.
Wer zahlt?
Erkennt man die Übeltäter, wendet man sich am besten persönlich an die Eltern. Möglicherweise bezahlt deren Haftpflichtversicherung für die Schäden, in der Regel aber nur, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Wenn etwa ein Ei ein Fenster zum Splittern bringt, anstatt daran zu zerplatzen, dann kann dies ein Fall für die Haftpflicht der Eltern sein. Schäden durch Kinder unter sieben Jahren sind in der Regel nicht mitversichert, es sei denn, es wurde extra so vereinbart.
Bleiben die Täter unerkannt, hilft meistens auch keine eigene Versicherung: Vandalismus ist bei Wohngebäudepolicen standardmäßig nicht versichert. Nur wer den Vertragsbaustein extra abgeschlossen hat, bekommt den Schaden ersetzt. Die Hausratversicherung zahlt normalerweise nur bei Vandalismus im Zusammenhang mit einem Einbruch. Toben sich die Randalierer am Auto aus, hilft die Vollkaskoversicherung weiter.