Bitte mal zustimmen Unzulässige AGB-Klauseln
29.02.2008, 08:08 UhrSie sind oft viele Seiten lang und kleingedruckt: Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor jedem Vertragsabschluss genau lesen will, braucht Zeit und Geduld. Diese Mühe machen sich wohl die Wenigsten und erklären sich einfach einverstanden - beim Einkauf im Internet, vor dem Unterzeichnen der Mitgliedschaft im Fitness-Center, vor dem Benutzen der Autowaschanlage oder beim Gebrauchtwagenkauf.
Ein Jurastudium ist beim Studium der Paragraphen sicher hilfreich - es muss aber nicht sein. Es genügt zu wissen, was wirklich wichtig ist. Eine einfache und schnelle Orientierung in den AGB dürfen Unternehmen Verbrauchern nicht verbauen - die Transparenz ist gesetzlich vorgeschrieben. "Man sollte sich an den Überschriften orientieren können", sagt Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Erste Anlaufpunkte beim Lesen sind die Bestimmungen zu den Leistungspflichten, zur Haftung und zur Gewährleistung. So sollten Verbraucher kontrollieren, innerhalb welcher Frist sie eine Leistung bezahlen müssen. "Wichtig ist auch, ob möglicherweise die Gewährleistungsrechte bei einem Mangel eingeschränkt werden." Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart empfiehlt beim Lesen von AGB, auch nach Kündigungsmöglichkeiten und der Vertragslaufzeit zu schauen, sonst drohen unliebsame Überraschungen.
Nicht alles ist gültig
Laut Richter haben die Verbraucherzentralen im Südwesten zuletzt jedes Jahr in mehr als 100 Fällen die Verwender von AGB abgemahnt. Wer eine möglicherweise unzulässige Klausel unterschrieben hat, muss sich nicht sorgen. "Auf eine unwirksame AGB-Klausel kann sich der Unternehmer nicht berufen kann - und damit kommen keine unliebsamen Folgen für den Verbraucher in Betracht", sagt Richter.
Anstelle der ungültigen Klausel gelten dann die gesetzlichen Regelungen, wie die Juristin erläutert. So seien zum Beispiel manche AGB in Verträgen mit Fitnessstudios unwirksam. Pauschale Bestimmungen wie "Das Mitbringen von Getränken ist nicht erlaubt" oder "Das Fitnessstudio übernimmt keinerlei Haftung für mitgebrachte Wertsachen, Schmuck, Geld sowie Kleidung" benachteiligen Kunden unzulässig. Sie sind daher unwirksam. Im Zweifel helfen Anwälte oder Verbraucherschützer weiter.
Internethändler fordern oft die Kosten für das Zurücksenden vom Kunden ein - so pauschal ist das nicht zulässig. Ein Beispiel für eine unwirksame Klausel ist "Der Käufer ist bei Reklamationen verpflichtet, die beanstandeten Produkte auf eigene Kosten an die Firma zurückzusenden". Auch "Der reklamierte Artikel muss ausreichend frankiert eingeschickt werden" sei unzulässig, denn nach dem Gesetz muss bei einem Mangel der Verkäufer die Kosten für die sogenannte Nacherfüllung tragen. Das betrifft auch die Kosten für das Zurückschicken.
Ebenfalls unwirksam ist ein Satz wie "Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum". Per Gesetz beginnt die zweijährige Frist für die Gewährleistung erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher - und beide Termine müssen nicht übereinstimmen.
Quelle: ntv.de