Ratgeber

Verhandlungsgeschick drückt nicht die Maklergebühr Volle Courtage auch bei halbem Preis

Es führt kein Weg daran vorbei - die Maklergebühr wird auch dann in voller Höhe fällig, wenn ein Grundstück erst ein halbes Jahr nach der Vermittlung und deutlich günstiger verkauft wird.

Preisverhandlungen führt nicht der Makler, sondern Käufer und Verkäufer.

Preisverhandlungen führt nicht der Makler, sondern Käufer und Verkäufer.

(Foto: dpa)

Ein Makler hat auch dann Anrecht auf seine Courtage, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufprei s erworben hat, als es ihm vom Makler angeboten wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und mitgeteilt (Az.: 18 U 133/12).

In dem verhandelten Fall hatte die klagende Maklerfirma einer Unternehmensgruppe im Dezember 2010 ein gewerbliches Grundstück für einen Kaufpreis von 1,1 Mio. Euro angeboten.

Im Juli 2011 erwarb die Unternehmensgruppe das ca. 9.800 qm große Grundstück für 624.750 Euro. Die Zahlung der von der Maklerfirma verlangten Käufercourtage in Höhe von 18.742,50 Euro verweigerte sie unter anderem mit der Begründung, der Makler habe den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht vermittelt, weil der vereinbarte Kaufpreis 43 Prozent unter dem von der Klägerin genannten Preis liege.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hat die Maklerfirma die Courtage verdient. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Makler gemäß § 652 BGB zwar nur dann eine Courtage verlangen könne, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt gewesen sei, tatsächlich zustande komme.

Führe seine Tätigkeit zum Abschluss eines anderen Vertrages, entstehe kein Courtageanspruch. Der Makler habe im vorliegenden Fall seine Courtage aber dennoch verdient, weil der Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe, argumentierte das Gericht.

Hieran ändere die Preisdifferenz zugunsten des Maklerkunden nichts. Ohne Hinzutreten besonderer, im zu entscheidenden Fall nicht vorliegender Gründe sei es treuwidrig, wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung die Courtagezahlung verweigern dürfe. Es spricht auch nichts dagegen, dass einem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugutekommen dürfe. Es liegt in der Natur des Nachweismaklervertrages, dass die Vertragsparteien und nicht der Makler die Preisverhandlungen führten, so die Richter.

Quelle: ntv.de, awi

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