Alkolgeschädigtes Kind adoptiert Wann Eltern das Amt verklagen können
27.08.2013, 11:05 UhrWenn Eltern ein Kind adoptieren, muss das Jugendamt so gut wir möglich über dessen Vorgeschichte aufklären. Verschweigt das Amt, dass die leibliche Mutter Alkoholikerin war, können die Eltern möglicherweise Schadensersatz verlangen - allerdings nur, innerhalb der Verjährungsfrist.

Schon während der Schwangerschaft und Stillzeit werden wichtige Weichen für das Leben eines Kindes gestellt.
Adoptionswillige Eltern wünschen sich in der Regel ein Kind, das möglichst jung und möglichst gesund ist. Vermittelt das Jugendamt ein Kind, das behindert sein könnte, muss es die Eltern darüber informieren. Ansons ten kann es später haftbar gemacht werden – allerdings nur drei Jahre lang, wie das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden hat.
In dem Fall hatten die Eltern im Jahr 1990 ein neun Wochen altes Mädchen adoptiert. Was sie damals nicht wussten: Die leibliche Mutter der Kleinen war alkoholkrank. Schon in den ersten Jahren traten bei dem Kind Entwicklungsrückstände und auditive Wahrnehmungsstörungen auf. Ende 2007 diagnostizierten die Ärzte schließlich ein Fetales Alkoholsyndrom, das durch Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft verursacht worden war. Anfang 2008 stellte das zuständige Versorgungsamt einen 70-prozentigen Grad der Behinderung fest. Die Eltern wurden zu Betreuern ihrer nicht geschäftsfähigen, mittlerweile erwachsenen Tochter bestellt.
Zu lange gewartet
Ende 2011 verklagten die Eltern die Stadt dann auf Schadensersatz von über 100.000 Euro. Der Grund: Sie seien bei der Beratung des Jugendamtes nicht über den regelmäßigen Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft und dessen mögliche Folgen aufgeklärt worden. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie von einer Adoption Abstand genommen.
Grundsätzlich war die Klage berechtigt und die Eltern hätten womöglich Geld bekommen. Allerdings nur, wenn sie früher aktiv geworden wären: Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist und die beginne, sobald der Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlange, so das Gericht. Weil die Eltern schon Ende 2007 von der Ursache der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung ihrer Adoptivtochter erfahren hatten, hätten sie den Amtshaftungsanspruch schon damals einklagen können. Sie hätten nicht noch warten sollen, bis das Versorgungsamt über den Grad der Behinderung entschieden hatte. Im Jahr 2011 sei der Anspruch bereits verjährt gewesen.
Quelle: ntv.de, ino