Friseur schneidet zu viel ab Wann gibt es Schmerzensgeld?
17.04.2012, 10:28 UhrZu kurz, zu dunkel, zu schlampig geschnitten - nicht jeder Friseurbesuch führt zu dem erhofften Ergebnis. Für die meisten reicht es als Trost, dass auch der schlechteste Haarschnitt irgendwann herauswächst. Wer seinen Friseur auf Schmerzensgeld verklagt, muss schon gute Argumente haben.

Wer fürchtet, dass mehr Haar herunterkommt als erhofft, muss rechtzeitig protestieren.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wer zum Friseur geht, will danach besser aussehen. Das klappt nicht immer. Schmerzensgeld können unzufriedene Kunden aber nur verlangen, wenn sie infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut erleiden oder durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi "entstellt" sind. Das hat jetzt das Amtsgericht München entscheiden (AZ 173 C 15875/11).
Die Klägerin hatte den Friseursalon zum Färben und Spitzenschneiden besucht. Sie bat die Friseurin, vor allem das Deckhaar nur einen halben Zentimeter zu kürzen, da sie von Natur aus über sehr dünnes und feines Haar verfüge. Die Kundin beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob zu keinem Zeitpunkt Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit der Haarfarbe und der Haarlänge und verzichtete wegen eines anschließenden Termins bei der Kosmetikerin auf das Föhnen. Zwei Tage später erschien sie allerdings wieder im Salon und beschwerte sich. Die Haare seien zu kurz geschnitten worden, sie habe jetzt richtige Löcher, durch die man die Kopfhaut sehe. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von der Friseurin. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe sie die Haare ordnungsgemäß geschnitten. Daraufhin erhob die Kundin Klage.
Vergeblich: Zwar stellten auch die Amtsrichter fest, dass die Kopfhaut der Klägerin aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich sichtbar sei. Dieses Durchscheinen resultiere aber aus dem individuellen Haarzustand und nicht am Haarschnitt. Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim Friseur noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin konnte das Gericht nicht erkennen, zumal die Frau den Schneidvorgang ja beobachtet und keine Einwände geäußert hatte. Ein Schmerzensgeldanspruch komme daher nicht in Betracht.
Quelle: ntv.de, ino