"Keine Lohnersatz-Ersatzleistung"Was fürs Elterngeld zählt
Das Elterngeld orientiert sich am Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate. Aber welche Einkommensarten zählen hier überhaupt? Das Bundessozialgericht hat heute mit mehreren Entscheidungen für Klarheit gesorgt.
Wer arbeitslos oder länger
krank ist, erhält weniger Elterngeld. Denn Einkünfte aus Arbeitslosen-, Kranken-
oder auch von Gewerkschaften gezahltes Streikgeld müssen beim Elterngeld nicht angerechnet
werden, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden. Es sei nicht möglich, derartigen
Lohnersatz leistungserhöhend zu berücksichtigen, urteilten die Richter. Der Gesetzgeber
dürfe sich bei der Berechnung eng an dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt orientieren
(Az: B 10 EG 17/09 R; B 10 EG 20/09 R; B 10 EG 21/09 R).
Das Elterngeld wird aus
dem durchschnittlichen "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" der vergangenen
zwölf Monate berechnet. In drei Verfahren hatten die Kläger versucht, auch Arbeitslosengeld
I sowie Krankengeld und Streikgeld mit in die Berechnung einfließen zu lassen.
Familienschutz kein Argument
Eine Frau hatte ihren Job
wegen der Versetzung ihres Mannes von Niedersachsen nach Bayern aufgegeben und wollte
mit der Klage erreichen, dass ihr Arbeitslosengeld (ALG) bei der Berechnung des
Elterngelds berücksichtigt wird. Der Rechtsanwalt argumentierte, das Elterngeld-Gesetz
wolle den Erhalt der Familie fördern. "Die Mandantin hat den Schritt getan,
um das Familienleben aufrecht zu erhalten." Deshalb sei das ALG anzurechnen.
Dem folgten die Bundesrichter nicht. Der Senat sehe auch im Hinblick des Schutzes
von Ehe und Familie keine Verletzung, sagte der Vorsitzende Richter.
Auch Krankengeld, das
von der Sozialversicherung nach Ende der Lohnfortzahlung als Lohnersatz ausgezahlt
wird, fließt der Entscheidung zufolge nicht in die Berechnung ein. Bereits die Vorinstanzen
hatten entschieden, dass Elterngeld eine Lohnersatzleistung sei - und keine Lohnersatz-Ersatzleistung.