Klassenfahrt mit Folgen Wenn der Lehrer von der Bierbank fällt
12.02.2014, 13:13 UhrBisweilen müssen sich auch Lehrer ungeahnten Gefahren aussetzen. Insbesondere eine Klassenfahrt kann voller Tücken sein. Doch gehört der Besuch eines Bierzeltes zu den Dienstaufgaben eines Pädagogen? Und ist der Sturz von einer Bierbank ein Dienstunfall?

Ist der Besuch eines Bierzeltes fester Programmpunkt, gehört er auch zu den Dienstaufgaben eines Lehrers.
(Foto: AK-DigiArt - Fotolia)
Der Sturz von einer Bierbank ist für eine Lehrerin im Rahmen einer Klassenfahrt ein Dienstunfall. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az.: 1 K 173/13).
In dem verhandelten Fall nahm die Lehrerin als eine von zwei Begleiterinnen an einer Klassenfahrt nach München teil. Als ein Programmpunkt der Klassenfahrt war der Besuch eines Festes vorgesehen. Zusammen mit der Klassenlehrerin und mehreren Schülerinnen und Schülern besuchte die Lehrerin zum Ausklang dieser Aktivität ein Bierzelt. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen standen, um. Dadurch stürzte die sie zu Boden und zog sich eine Rückenverletzung zu, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht werden musste und mehrere Wochen dienstunfähig war.
Das Regierungspräsidium Stuttgart als Schulbehörde lehnte den Antrag der Lehrerin auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, weil dem Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft fehle und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Lehrerin klagte daraufhin gegen die Entscheidung.
Mit Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Unfall sich "in Ausübung des Dienstes" ereignet, da der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Dieser sei offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen.
Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe in einem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Demnach sei es durchaus üblich, dass Besucher eines Bierzeltes kollektiv auf die Bänke stiegen und dort tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, dies zu tun. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen, begründete das Gericht sein Urteil.
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Quelle: ntv.de, awi