Ratgeber

Wer muss zahlen? Wenn der Radler die Vorfahrt missachtet

Normalerweise hat ein Autofahrer bei einem Unfall mit einem Fahrradfahrer automatisch eine Mitschuld. Ob dies auch im Falle einer eindeutigen Vorfahrtsmissachtung des Radlers gilt, hatte ein Gericht zu entscheiden.

(Foto: imago/Becker&Bredel)

Ist ein Fahrradfahrer für einen Unfall mit einem PKW wegen Missachtung der Vorfahrt allein verantwortlich, haftet der Radler in vollem Umfang. Dies hat d as Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden Az.: 1 U 19/14).

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer mit seinem Wagen gegen 6 Uhr morgens unterwegs. Die später beklagte Fahrradfahrerin befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite. Vor dem Pkw fuhr ein Bus, der zum Anhalten auf den rechten Busstreifen bog. Der Autofahrer fuhr auf seiner Fahrspur an dem Bus links vorbei. Bei dem Versuch der Fahrradfahrerin mit ihrem Fahrrad links in die abbiegende Straße abzubiegen, kam es zum Zusammenstoß mit dem PKW.

Dabei wurde die Radlerin gegen die Windschutzscheibe des Autos geschleudert und erheblich verletzt. Der Autofahrer erlitt einen Schock. Die Haftpflichtversicherung der Radfahrerin übernahm 50 Prozent des Schadens. Der Autofahrer verlangte mit seiner Klage jedoch die vollständige Übernahme des Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro. Die Fahrradfahrerin forderte mit ihrer Gegenklage die vollständige Erstattung ihres Schadens in Höhe von 5000 Euro und ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro.
Das Landgericht Oldenburg gab dem Autofahrer weitgehend recht.

Und auch die Berufung der Radlerin beim OLG hatte keinen Erfolg: Das Gericht bestätigte die Verurteilung der Radfahrerin zur Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes.

Demnach war die Radlerin für den Unfall allein verantwortlich. Während sie unter Missachtung der Vorfahrt des Pkw links abbog, war ein Verkehrsverstoß des Autofahrers nicht feststellbar. Weder sei dieser zu schnell gefahren noch hätte er den Abbiegevorgang der Fahrradfahrerin früher erkennen und so den Zusammenprall vermeiden können. Selbst die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw, die eigentlich zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25 Prozent führt, entfällt in diesem Fall.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Unfall auf einem eindeutigen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln beruht und dadurch auch der Haftungsanteil für den Autofahrer entfällt.

Quelle: ntv.de, awi

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