Pleite unter Palmen Wenn die Botschaft den Flug bezahlt
28.02.2014, 11:44 UhrWas als Traumurlaub beginnt, endet manchmal als Alptraum. Ohne Geld und Visum erscheinen auch die Strände Thailands wenig paradiesisch. Für den, der nur noch mit Hilfe der deutschen Botschaft zurück in die Heimat kommt, kann es teuer werden.
Wem für seine Rückreise aus dem Ausland das G eld fehlt und wer deshalb auf die Hilfe der deutschen Auslandsvertretung zurückgreifen muss, der muss die angefallenen Flugkosten dem Staat erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 34 K 204.12).
In dem verhandelten Fall hielt sich der seinerzeit mittellose Kläger im Jahre 2012 mit abgelaufenem Visum in Thailand auf, wo er nach einem Krankenhausaufenthalt in Abschiebehaft genommen wurde. Für seine im Wege konsularischer Hilfe organisierte Rückreise verlangte das Auswärtige Amt unter anderem die Erstattung der Auslagen in Höhe von 858,77 Euro für den Rückflug. Dagegen wandte der gestrandete Urlauber ein, die Botschaft hätte die Kosten mit der frühzeitigen Buchung eines "Billigflugs" reduzieren können. Doch die Richter ließen das nicht gelten.
Zu Recht wählten die deutschen Auslandsvertretungen für sogenannte Heimschaffungen im Wege der konsularischen Hilfe in der Regel Direktflüge namhafter Fluggesellschaften. "Billigflüge" stellten sich erfahrungsgemäß nicht als die kostengünstigste Form der Hilfe dar. Diese Flüge böten regelmäßig keine kostenfreien Umbuchungsmöglichkeiten, die aber in solchen Fällen häufig notwendig seien, so das Gericht.
Oft verzögere sich die Rückreise, weil der Hilfeempfänger nicht rechtzeitig von seinem Aufenthaltsort zur Botschaft oder zum Flughafen gelangen könne, er plötzlich reiseunfähig erkranke oder seine Angelegenheiten im Ausland noch nicht geordnet habe. Die fehlende tägliche Verfügbarkeit von "Billigflügen" sowie etwaige Zwischenstopps könnten zu zusätzlichen Aufenthaltszeiten und damit zu weiteren Kosten für Unterbringung und Verpflegung des mittellosen Hilfebedürftigen führen. Im Falle des Klägers habe einer langfristigen Buchung eines solchen Fluges außerdem entgegengestanden, dass der Rücktransport zur Abkürzung der für seine Gesundheit ungünstigen Abschiebehaft zeitnah erfolgen sollte, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: ntv.de, awi