Ratgeber

So schnell verjährt das nichtBetrug beim Kindergeld

10.02.2010, 12:50 Uhr

17.000 Euro muss ein Bahn-Mitarbeiter zurückzahlen, weil er zehn Jahre lang doppelt Kindergeld eingestrichen hatte. Der Mann hielt den Fall schon für zum Teil verjährt. Doch die Richter stellten klar: Die Tat gilt als Steuerhinterziehung und entsrprechend lang ist die Verjährungsfrist.

Wer für seinen Nachwuchs doppelt Kindergeld kassiert, macht sich unter Umständen der Steuerhinterziehung schuldig. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Konsequenz: Es gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, nicht von vier Jahren wie im Kindergeldrecht üblich (Az: 4 K 1507/09).

Im verhandelten Fall muss ein Bahn-Mitarbeiter etwa 17.000 Euro zurückzahlen. Er hatte für seine Tochter von zwei Stellen Kindergeld bezogen. Der Mann war Beamter bei der Bahn und nach deren Privatisierung statusmäßig in das Bundeseisenbahnvermögen (BV) versetzt worden. Als beurlaubter Beamter arbeitete er dann für die privatisierte Deutsche Bahn AG weiter. Er beantragte Anfang 1998 sowohl bei der Familienkasse für reguläre Arbeitnehmer als auch beim eigentlich für ihn zuständigen BV Kindergeld. Erst nach zehn Jahren fiel bei einem Datenabgleich die Doppelzahlung auf.

Angeblich nicht aufgefallen

Während die Familienkasse den Betrag für den gesamten Zeitraum zurückforderte, wollte der Mann nur für vier Jahre das doppelt bezogene Kindergeld zurückzahlen. Ihm sei die Doppelzahlung nicht aufgefallen, argumentierte der Mann, der die Schuld beim BV und der Familienkasse sah. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg.

Der Bahn-Mitarbeiter habe bei der Familienkasse irreführende Angaben gemacht, so die Richter. Da das Kindergeld im Steuerrecht verankert sei, handele es sich um Steuerhinterziehung mit einer entsprechend längeren Verjährungsfrist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: dpa