Trekking-Veranstalter im Recht Schlaffis dürfen nicht mit
19.02.2010, 09:24 UhrDer Reiseleiter darf Teilnehmer von einer Trekkingtour ausschließen, wenn er ihre Kondition als zu schwach beurteilt. Auch wenn für den Betroffenen dann Teile der Reise ausfallen, liegt in solchen Fällen kein Reisemangel vor.
Entsprechend besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Kempten entschieden (Aktenzeichen: 53 S 244/09). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
Gesundheit geht vor
Im verhandelten Fall hatte der Leiter der Reisegruppe der Klägerin die Teilnahme an einer am neunten Reisetag beginnenden Trekkingtour verweigert. Für ihn stand fest, dass sie den Anforderungen vor allem mit Blick auf Kondition und Trittsicherheit nicht gewachsen sein würde. Weil der Veranstalter insbesondere darauf achten muss, dass Reisende nicht gesundheitlich zu Schaden kommen, sei die Entscheidung sachgerecht und aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten gewesen, entschied das Gericht. Die Klägerin habe zwar einen Teil der gebuchten Leistungen nicht wahrnehmen können. Ursache dafür sei aber letztlich ihre körperliche Verfassung gewesen. Ansprüche an den Veranstalter gebe es daher nicht.
Quelle: ntv.de, dpa