Steuervorteil besser nutzenUrteil stärkt Alleinerziehende
Für getrennt lebende Eltern galt bislang die Regel: Wer das Kindergeld bekommt, der kriegt auch den Steuervorteil. Manchen Alleinerziehenden ging dadurch viel Geld durch die Lappen. Der Bundesfinanzhof schafft jetzt Abhilfe.
Kümmern sich getrennt lebende
Eltern annähernd gleichwertig um ein gemeinsames Kind, dann können sie künftig selbst
entscheiden, wer die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende in Anspruch nimmt.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Eine entsprechende Erklärung kann
auch rückwirkend abgegeben werden. (Az: III R 79/08)
Alleinerziehende können
in ihrer Steuererklärung einen Freibetrag von 1308 Euro geltend machen. Teilbar
ist dieser Entlastungsbetrag nicht, das hat der BFH nun auch bestätigt. Bislang
wurde die Summe aber automatisch demjenigen Elternteil angerechnet, der auch das
Kindergeld bekam. Das Problem: Bei fehlenden oder geringen Einkünften nützte
der Freibetrag nichts.
Mit seinem neuen Leitsatzurteil
hob der BFH die generelle Koppelung des Entlastungsbetrags an das Kindergeld auf:
Wenn das Kind sich bei beiden Eltern annähernd gleich aufhält und bei beiden gemeldet
ist, können die Eltern selbst entscheiden, wer den Betrag geltend macht. Dies ist
für noch offene Steuerjahre auch rückwirkend möglich, wenn der Entlastungsbetrag
nicht in eine Lohnsteuerkarte eingetragen war. Den Freibetrag abzugeben kann sich
für beide Seiten lohnen, weil dies beim Ex-Partner zu einem höheren Nettoeinkommen
und damit gegebenenfalls zu höheren Unterhaltszahlungen führt.