Ratgeber

Steuervorteil besser nutzenUrteil stärkt Alleinerziehende

28.07.2010, 15:13 Uhr

Für getrennt lebende Eltern galt bislang die Regel: Wer das Kindergeld bekommt, der kriegt auch den Steuervorteil. Manchen Alleinerziehenden ging dadurch viel Geld durch die Lappen. Der Bundesfinanzhof schafft jetzt Abhilfe.

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die Kindererziehung dürfen sich die Eltern teilen, den Freibetrag aber nicht. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Kümmern sich getrennt lebende

Eltern annähernd gleichwertig um ein gemeinsames Kind, dann können sie künftig selbst

entscheiden, wer die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende in Anspruch nimmt.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Eine entsprechende Erklärung kann

auch rückwirkend abgegeben werden. (Az: III R 79/08)

Alleinerziehende können

in ihrer Steuererklärung einen Freibetrag von 1308 Euro geltend machen. Teilbar

ist dieser Entlastungsbetrag nicht, das hat der BFH nun auch bestätigt. Bislang

wurde die Summe aber automatisch demjenigen Elternteil angerechnet, der auch das

Kindergeld bekam. Das Problem: Bei fehlenden oder geringen Einkünften nützte

der Freibetrag nichts.

Mit seinem neuen Leitsatzurteil

hob der BFH die generelle Koppelung des Entlastungsbetrags an das Kindergeld auf:

Wenn das Kind sich bei beiden Eltern annähernd gleich aufhält und bei beiden gemeldet

ist, können die Eltern selbst entscheiden, wer den Betrag geltend macht. Dies ist

für noch offene Steuerjahre auch rückwirkend möglich, wenn der Entlastungsbetrag

nicht in eine Lohnsteuerkarte eingetragen war. Den Freibetrag abzugeben kann sich

für beide Seiten lohnen, weil dies beim Ex-Partner zu einem höheren Nettoeinkommen

und damit gegebenenfalls zu höheren Unterhaltszahlungen führt.

Quelle: ino/AFP