Wissen

Außergewöhnliche BelastungMedikamente steuerlich absetzbar

21.06.2005, 15:38 Uhr

Nasenspray, Stärkungsmittel und vieles mehr dürften nicht dazu gehören, aber wenn Medikamentenrechnungen Sie arg belasten, prüfen Sie mal, ob sie Sie von der Steuer absetzen könnten .

Von der Krankenkasse nicht bezahlte Medikamente lassen sich häufig steuerlich absetzen. Voraussetzung sei allerdings, dass das Arzneimittel vom Arzt verordnet werde, sagt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin.

"Nasenspray und Stärkungsmittel zählen in der Regel nicht dazu." Bei der Steuererklärung könne der Patient diese Ausgaben als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen. Als Belege seien die Apothekenquittung und die ärztliche Verordnung oder das Privatrezept beizufügen. Auch die Zuzahlungen zu Medikamenten, die von der Kasse bezahlt werden, sind steuerlich absetzbar.

Neben Arzneimitteln sind laut Spargen auch andere, von der Kasse nicht übernommene Gesundheitsausgaben abzugsfähig. "Die Brille ist ein klassischer Fall, der als steuerliche Belastung gilt." Kosten für Zahnersatz, Physiotherapien, Hilfsmittel wie Prothesen oder eine Kur könnten ebenfalls abgesetzt werden. Die Kur sollte allerdings vor Antritt vom Amtsarzt bescheinigt werden.

Grundsätzlich muss der Patient einen Eigenanteil an den außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen. "Er liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte", so Spargen. So muss ein Steuerpflichtiger mit einem Kind und 15.000 Euro Jahresgesamteinkünften zwei Prozent davon als Belastung tragen, also 300 Euro selbst zahlen. Ein verheirateter Steuerpflichtiger ohne Kinder mit 51.000 Euro Gesamteinkommen muss mehr als 2.550 Euro an außergewöhnlichen Belastungen nachweisen, um steuerlich etwas absetzen zu können.