Panorama

Sicherungsverwahrung hält standDeutscher Sexstraftäter scheitert in Straßburg

02.02.2017, 17:56 Uhr
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Eine Einrichtung für Sicherungsverwahrte in der JVA Freiburg. (Foto: picture alliance / dpa)

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland ist vor Gericht höchst umstritten. Betroffen ist auch ein Sexualmörder aus Bayern. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wertet seine Inhaftierung nicht als Strafe.

Ein Sexualstraftäter ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Klage gegen seine nachträgliche Sicherungsverwahrung gescheitert. Die deutschen Gerichte hätten zu Recht angenommen, dass die psychische Störung des Mannes seine Inhaftierung rechtfertige, entschieden die Straßburger Richter.

Der Kläger war wegen des Sexualmords an einer Joggerin im bayerischen Kelheim zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Nach Ablauf der Strafe ordneten die Gerichte nachträglich eine Sicherungsverwahrung an. Die Tat ereignete sich 1997, der Mann war damals 19 Jahre alt.

Seit 2013 ist er in einer speziellen Einrichtung untergebracht. Da dort eine passende therapeutische Behandlung angeboten werde, bewertete der Gerichtshof diese weitere Inhaftierung nicht als Strafe. Andernfalls hätte das Gesetz schon zum Zeitpunkt der Tat vorsehen müssen, dass eine Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden kann - was nicht der Fall gewesen ist. Für die Zeit davor will die Bundesregierung dem Mann freiwillig eine Entschädigung zahlen.

Deutschland ist bereits mehrfach vom Menschenrechtsgerichtshof wegen seiner Praxis der Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die nachträgliche Anordnung ist mittlerweile nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Quelle: chr/dpa

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