Streit um UntermietvertragVermieter muss Ukrainer nicht dulden

Ein Mieter will in seiner geräumigen Münchner Wohnung Ukrainer aufnehmen. Gegen die Ablehnung klagt er mit Unterstützung des Mietervereins. Das Amtsgericht gibt ihm Unrecht. Der Vermieter könne nicht gezwungen werden, die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts München können Mieter von ihren Vermietern keine Zustimmung zur Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge verlangen. Es fehle dafür an einem "berechtigten Interesse", wie das Amtsgericht entschied. Der bloße Wunsch zur humanitären Hilfe reiche nicht aus. Der Mieterverein München, der den Mieter unterstützt, will den Streit "höchstrichterlich klären lassen". (Az: 411 C 10539/22)
Der Kläger wohnte bislang nur mit seinen beiden Kindern in einer 240 Quadratmeter großen Wohnung im Landkreis München. Laut Mietvertrag waren Untervermietungen weitgehend ausgeschlossen. Dennoch nahm der Mann im März 2022 für zwei Monate zwei Frauen und ein Kind aus der Ukraine auf. Wegen der begrenzten Dauer stimmten die Vermieter dem noch zu. Danach nahm der Mieter eine 73 Jahre alte Frau aus der Ukraine und ihre 15-jährige Enkeltochter auf. Hier verlangten die Mieter, die Flüchtlinge müssten die Wohnung binnen drei Monaten verlassen. Mit seiner Klage fordert der Mieter die Zustimmung.
Doch nach dem Urteil des Amtsgerichts München müssen die Vermieter keine Zustimmung erteilen. Zwar sei die Vertragsklausel, die eine Untervermietung weitgehend ausschließt, unwirksam. Die Vermieter müssten aber nur zustimmen, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" nachweist. Daran fehle es hier. Als mögliche Gründe nannte das Amtsgericht den Auszug eines Mitbewohners oder die Aufnahme einer Pflegeperson. Hier gebe es solche Gründe aber nicht. Der Mieter habe das große Haus von vornherein nur für sich und seine beiden minderjährigen Kinder angemietet. Nennenswerte Änderungen der persönlichen Verhältnisse habe es seit Mietbeginn nicht gegeben.
Mieterverein will in die nächste Instanz gehen
Das Amtsgericht betonte, dass berechtigte Gründe in der Person des Mieters liegen müssen. "Umstände von dritten Personen, wie zum Beispiel Flüchtlingen", müssten die Vermieter dagegen nicht als "berechtigtes Interesse" anerkennen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Untervermietung seien nicht geschaffen worden, "damit der Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen kann". Zudem müssten Mieter die Zustimmung des Vermieters immer vorab einholen. Auf die inzwischen entstandenen persönlichen Bindungen zwischen dem Mieter und den Flüchtlingen komme es daher nicht an. Auch um einen duldungspflichtigen "persönlichen Besuch" handle es sich hier nicht, weil der geplante Aufenthalt der Ukrainer nicht befristet sei.
Der Mieterverein München will den Rechtsstreit nun weiter führen. "Wir werden uns nach Prüfung des Urteils weiter dafür einsetzen, dass humanitäre Hilfe in einer Notlage ein berechtigtes Interesse ist", erklärte hierzu die Vereinsvorsitzende Beatrix Zurek.