Politik

Bestechung von AbgeordnetenBundestag sieht Handlungsbedarf

02.10.2012, 11:21 Uhr
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Schwarz-Gelb blockiert eine Reform des Paragrafen, der regelt, was Abgeordnetenbestechung ist. Dies führt dazu, dass Deutschland neben Ländern wie Saudi-Arabien und Syrien eine entsprechende UN-Konvention nicht ratifiziert. Netzpolitik.org veröffentlicht nun ein Gutachten des Bundestags zum Thema.

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Nur Stimmenkauf ist verboten, politische Landschaftspflege dagegen - in den Grenzen des Steuerrechts - erlaubt. (Foto: picture alliance / dpa)

Der Blog Netzpolitik.org hat ein Gutachten des Bundestags veröffentlicht, in dem strengere Gesetze zur Verhinderung von Abgeordnetenbestechung gefordert werden. Das Gutachten war bislang eingeschränkt zugänglich.

Der Bundestag stellte dem Betreiber der Webseite FragDenStaat.de, Stefan Wehrmeyer, das Gutachten zwar zur Verfügung, verwies zugleich jedoch darauf, dass er es nicht veröffentlichen dürfe: "Die unerlaubte Veröffentlichung oder Verbreitung von Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes (des Bundestags) stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und hat sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen", heißt es in einem Schreiben des Bundestags an Wehrmeyer.

"Das sehen wir nicht ein", schreibt Netzpolitik-Autor Andre Meister dazu. Er verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September, in dem der Bundestag verpflichtet wurde, Dokumente des Wissenschaftlichen Dienstes zu veröffentlichen, die von dem früheren Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert worden waren.

Gutachten widerspricht Argumenten der Union

Das Bundestagsgutachten zur Abgeordnetenbestechung ist bereits vier Jahre alt. Allerdings ist das Thema hochaktuell, da sich Union und FDP bis heute weigern, den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung über den konkreten Stimmenkauf hinaus zu erweitern. Dies wiederum wäre die Voraussetzung, damit Deutschland die UN-Konvention gegen Korruption ratifizieren kann.

Das Gutachten räumt ein, dass eine Neuregelung des betreffenden Paragraphen 108e im Strafgesetzbuch problematisch wäre, kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Abgeordnetenbestechung in Deutschland "keine ausreichende strafrechtliche Regelung erfahren hat und diesbezüglich Reformbedarf besteht". Betont wird, dass es verfassungsrechtlich zulässig wäre, "dass übermäßig dotierte Nebentätigkeiten unter den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) fallen können".

Weltweit haben bereits mehr als 160 Staaten die Konvention ratifiziert. Länder, die das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, sind neben Deutschland beispielsweise Saudi-Arabien, Sudan, Syrien und Nigeria.

Die Blockade von Union und FDP wurde zuletzt von Unternehmen und Verbänden scharf kritisiert. Das Ausbleiben der Ratifizierung schade "dem Ansehen der deutschen Wirtschaftsunternehmen in ihren Auslandsaktivitäten", schrieben mehr als 30 führende deutsche Konzernchefs im Juni an die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen.

Union und FDP blieben dennoch tatenlos. "Der Straftatbestand der Bestechung passt nicht auf den parlamentarischen Verkehr", argumentierte etwa der CDU-Abgeordnete Siegfried Kauder. Die Abgeordneten würden zum Beispiel zu parlamentarischen Abenden eingeladen, und könnten sich gezwungen sehen, dies auszuschlagen. Dagegen wandte der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Fraktion, Volker Beck, ein, man könne die Regelungen so fassen, "dass der Abgeordnete in seiner Rolle als Interessensvertreter unangetastet bleibt und eine Tasse Kaffee oder ein Mittagessen mit einem Lobbyisten nicht gleich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auslöst".

Quelle: ntv.de, hvo/dpa/AFP