Karlsruhe gibt Beschwerde statt DKP darf zur Bundestagswahl antreten
27.07.2021, 23:10 Uhr
Auf, auf zur Wahl: Als einzige Gruppierung hat die DKP mit ihrer Beschwerde Erfolg.
(Foto: imago/Ralph Peters)
Dutzende Gruppierungen wollen zur Bundestagswahl antreten, längst nicht alle ließ der Wahlausschuss zu. So wie die Deutsche Kommunistische Partei, die daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht zieht - mit Erfolg. Die Richter stellen Potenzial für die "politische Willensbildung des Volkes" fest.
Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) darf doch bei der Bundestagswahl am 26. September antreten. Das Bundesverfassungsgericht gab einer Beschwerde der Partei gegen eine anderslautende Entscheidung des Bundeswahlausschusses statt, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mitteilte. Weitere 19 abgelehnte Gruppierungen hatten mit Beschwerden gegen ihre Nichtanerkennung keinen Erfolg.
Der Bundeswahlausschuss hatte die DKP abgelehnt, weil sie in den vergangenen Jahren mehrere Rechenschaftsberichte verspätet eingereicht hatte. Nach der Entscheidung der Verfassungsrichterinnen und -richter des Zweiten Senats reicht das aber nicht aus, um der DKP die Parteieigenschaft abzusprechen. Der Umfang ihrer Organisation, die Zahl ihrer Mitglieder und ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit ließen "darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken", hieß es zur Begründung.
Schlappe für die Republikaner
Die meisten anderen Beschwerden (15) wurden als unzulässig eingestuft, weil sie entweder nicht ausreichend begründet waren oder zu spät erhoben wurden. So blieben die Beschwerden beispielsweise der Republikaner und der Klimaschutzpartei erfolglos. Der "Vereinigung Die Natürlichen" fehle die Eigenschaft einer Partei. Die Republikaner und die "Losfraktion" hätten dem Bundeswahlleiter nicht rechtzeitig ihre gewünschte Beteiligung an der Wahl mitgeteilt. Das "Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit" wiederum habe durch ein Schreiben an den Bundeswahlleiter bereits seine Beteiligung an der Wahl zurückgenommen und zur Wahl einer anderen, zugelassenen Partei aufgerufen.
In vier Fällen hielten die Richterinnen und Richter die Beschwerden für "jedenfalls unbegründet". Der Bundeswahlausschuss hatte in seiner zweitägigen Sitzung am 8. und 9. Juli entschieden, dass 53 Parteien an der Bundestagswahl teilnehmen können, darunter auch 44 kleinere Parteien und Vereinigungen. 43 Gruppierungen hatten sich erfolglos beworben.
Der Ausschuss prüft nur, ob die Bewerber für die Wahl die vorgeschriebenen Formalien einhalten. Eine inhaltliche Bewertung insbesondere der Programmatik der Parteien darf er nicht vornehmen. Abgelehnte Gruppierungen haben vier Tage Zeit, um Beschwerde in Karlsruhe einzureichen. Das Bundesverfassungsgericht muss dann bis zum 59. Tag vor der Wahl darüber entschieden haben.
Quelle: ntv.de, mdi/dpa/AFP