HessenEhefrau nach Trennung getötet – Lebenslange Haft

Weil er seine Frau wenige Tage nach der Trennung erstochen hat, ist ein 47-Jähriger zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Das Gericht sieht Besitzdenken und Eifersucht als zentrale Motive.
Kassel (dpa/lhe) - Mindestens sechsmal stach er auf seine Ehefrau ein, weil sie sich kurz zuvor endgültig von ihm getrennt hatte. Für seine Tat geht ein 47-Jähriger nun lebenslang ins Gefängnis. Das Landgericht Kassel sprach den Mann des Mordes an seiner 41-jährigen Frau schuldig. Er habe aus Besitzdenken und Eifersucht gehandelt, sagte der Vorsitzende Richter Vespermann. "Die Entscheidung der Geschädigten, künftig ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn zu führen, wollte der Angeklagte nicht akzeptieren."
Angeklagter war eifersüchtig und kontrollsüchtig
Das Paar war seit 2022 verheiratet. Anfangs sei die Beziehung auch harmonisch verlaufen, führte Vespermann aus. "Im weiteren Verlauf entwickelte der Angeklagte jedoch eine ausgeprägte Kontrollsucht und Eifersucht." Deswegen sei es häufig zu Problemen gekommen. Die 41-Jährige habe häufiger über eine Trennung nachgedacht, "auch weil sie in der Ehe keinerlei Freiheiten hatte".
Nachdem die Frau erfahren hatte, dass sich der Angeklagte auf diversen kostenpflichtigen Datingseiten angemeldet hatte, trennte sie sich laut Vespermann im Dezember 2024 räumlich. Das Paar habe aber weiterhin regelmäßig Kontakt gehabt, bis sich die Frau am 2. Juli 2025 endgültig getrennt habe.
Unter Vorwand in Wohnung gelockt
Darauf habe der 47-Jährige mit ausgeprägter Eifersucht und Besitzdenken reagiert. Er sei davon ausgegangen, dass seine Frau eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen habe. "Aus der Vorstellung heraus, dass wenn er die Geschädigte nicht haben könne, sie auch kein anderer haben dürfe, entschloss er sich dazu, sie zu töten", sagte Vespermann.
Am Morgen des 7. Juli 2025 lockte der Angeklagte seine Frau nach Überzeugung des Gerichts dann unter einem Vorwand in seine Wohnung in Kassel. Weil er ins Krankenhaus müsse, solle sie den gemeinsamen Hund abholen. In der Wohnung habe der 47-Jährige mindestens sechsmal mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 Zentimetern auf den Hals- und Brustbereich der Frau eingestochen, schilderte Vespermann. Die 41-Jährige starb aufgrund des massiven Blutverlustes im Krankenhaus.
Angeklagter drückt Bedauern aus
Der Angeklagte hatte die Tat zum Prozessbeginn eingeräumt. Über seinen Verteidiger ließ er eine Erklärung verlesen, in der er die Verantwortung für den Tod der Frau übernahm. Er bedaure zutiefst, dass trotz des von ihm getätigten Notrufs bei der Polizei und der von dort aktivierten Rettungskräfte der spätere Tod der Frau nicht verhindert werden konnte. In seinen letzten Worten vor Gericht sagte er nun: "Es tut mir unendlich leid."
Die Staatsanwaltschaft sah das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als erfüllt an und hatte eine lebenslange Haftstrafe gefordert. Die Nebenklägervertreter sahen zudem das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt an. Sie hatten neben der lebenslangen Haftstrafe auch die Anerkennung der besonderen Schwere der Schuld gefordert. Die Verteidigung hatte auf Totschlag plädiert, ohne ein konkretes Strafmaß zu fordern.
Richter: Femizid ist private Tragödie und gesellschaftliches Problem
"Die Kammer hatte sich hier zu befassen mit einem sogenannten Femizid, genauer gesagt einem Intim-Femizid oder einer Trennungstötung, also einer Tötung der ehemaligen Partnerin, die häufig geprägt ist durch ein übersteigertes Besitzdenken des Mannes im Hinblick auf die Partnerin", erklärte Vespermann. Dabei handele es sich in jedem Einzelfall um eine private Tragödie.
Es gehe aber auch um ein gesellschaftliches Problem. "Denn statistisch gab es allein in Deutschland im Jahr 2023 insgesamt 360 vollendete Femizide, sodass nahezu täglich eine Frau gewaltsam ums Leben kommt." Aktuell werde deshalb auch diskutiert, den Femizid als weiteres Mordmerkmal auszugestalten, wie es in anderen europäischen Ländern schon geschehen sei. "Aber die Kammer meint, auch nach aktueller Rechtsprechung einen Mord annehmen zu können."
Zwei Mordmerkmale erfüllt
Der Angeklagte sei planvoll und zielgerichtet vorgegangen und habe mit Tötungsabsicht gehandelt. Die Weigerung, die Trennung zu akzeptieren, stehe sittlich auf niedrigster Stufe. Sie sei Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er nach Belieben verfügen kann. Zudem habe er die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt. Das Gericht erkannte daher die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke an.
Die besondere Schwere der Schuld sei nicht feststellbar, erklärte Vespermann. Zwar zeichne sich die Art der Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände aus. Der Angeklagte habe aber neben dem Mord keine weiteren Straftaten begangen und sei von Anfang an geständig gewesen. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine weiterhin vorhandene Bereitschaft zur Begehung schwerster Straftaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.