HessenOLG: Schutz vor häuslicher Gewalt Monate nach Tat möglich

Er hat sie gewürgt, sie blieb erst mal. Doch als sie sich Monate später umentschied, verweigerte ein Amtsgericht Schutzmaßnahmen. Das Oberlandesgericht sieht das anders. Aus welchen Gründen?
Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Opfer häuslicher Gewalt können laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch Monate nach der Gewalttat Maßnahmen zum Schutz beantragen. Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt und dem Eilantrag eine längere Zeit liege, könne die dafür notwendige Dringlichkeit für eine Anordnung vorliegen, teilte das Gericht mit.
Im konkreten Fall hatte sich eine Frau im September 2025 von ihrem Ehemann getrennt und war in ein Frauenhaus gezogen. In diesem Zeitraum beantragte sie laut Gericht auch eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. "Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe", schrieb das Gericht.
"Viele Fälle werden gar nicht angezeigt"
Das Amtsgericht hatte den Antrag demnach zurückgewiesen und das mit dem zeitlichen Abstand zwischen dem Antrag und den Vorfällen begründet. Das Oberlandesgericht hingegen ordnete nach der Beschwerde der Frau ein Näherungs- und Betretungsverbot an.
Zwar sei die Frau nach den Taten noch bei ihrem Mann geblieben und habe "ihm "ihre Liebe bekundet"", aber ihr zögerliches Verhalten sei nicht ungewöhnlich für Opfer häuslicher Gewalt. "Viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt", schrieb das Gericht. Opfer benötigten vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.