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Mecklenburg-VorpommernAusnahmen für das Verbrennen von Gartenabfällen fallen weg

02.03.2026, 17:00 Uhr
Ausnahmeregelungen-fuer-das-Verbrennen-von-Gartenabfaellen-werden-in-MV-teils-grosszuegig-ausgelegt-Damit-soll-in-Zukunft-Schluss-sein-nach-einer-Uebergangszeit

Gartenabfälle sollen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Bestimmte Ausnahmeregelungen werden aber teils großzügig ausgelegt. Diese fallen in Zukunft weg - nach einer Übergangszeit.

Schwerin (dpa/mv) - Die eigenen Gartenabfälle einfach verbrennen? Das ist schon jetzt eigentlich nur in absoluten Ausnahmen und zu bestimmten Zeiten erlaubt. In Zukunft fallen nun auch diese Ausnahmeregelungen weg, die laut Schweriner Umweltminister teils zu großzügig ausgelegt wurden. "Bei der Verbrennung von Pflanzenabfällen gehen wertvolle biogene Rohstoffe unwiederbringlich verloren", erklärte Till Backhaus (SPD).

Laut Pflanzenabfalllandesverordnung dürfen im März und Oktober private pflanzliche Abfälle verbrannt werden, wenn eine anderweitige Entsorgung nicht zumutbar oder möglich ist, etwa durch Kompostierung, Verrottung oder per Biotonne oder auf einem Wertstoffhof. In der Praxis ließ sich diese Vorgabe nur schwer kontrollieren, teilte das Umweltministerium mit. Die Bürgerinnen und Bürger entschieden demnach selbst.

"Dies hat in der Vergangenheit zu erheblichen Fehleinschätzungen geführt mit Folgen für die Umwelt und unsere natürlichen Ressourcen", so Backhaus. Ab 1. Januar 2029 gilt laut seinem Ministerium eine neu gefasste Landesverordnung ohne die bisherigen Ausnahmeregelungen. Damit seien die Regelungen an Bundesabfallrecht angepasst worden.

Osterfeuer oder Feuer in der Feuerschale weiter möglich

Das Verbrennen widerspreche der angestrebten Kreislaufwirtschaft und belaste vielerorts auch die Luft, begründete Backhaus. Laut Ministerium gab es in den letzten Jahren zahlreiche Anzeigen von Anwohnerinnen und Anwohnern. Laut den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sei eine zumutbare Entsorgung von Pflanzenabfällen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes grundsätzlich gewährleistet.

Einem Feuer in der Feuerschale oder sogenannten Brauchtumsfeuern wie etwa Osterfeuern steht die Neuregelung unterdessen grundsätzlich nicht im Weg. "Bei denen dürfen jedoch nur geeignete Brennstoffe, vor allem Holz in Brennholzqualität, keine Abfälle, verwendet werden", erklärte Backhaus.

Quelle: dpa

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