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Nordrhein-Westfalen Horrorhaus: Auch zweiter Gutachter sieht Wiederholungsgefahr

(Foto: Friso Gentsch/dpa)

Paderborn (dpa/lnw) - Im Prozess um die nachträgliche Sicherungsverwahrung von Wilfried W. vor dem Landgericht Paderborn hat ein psychiatrischer Gutachter am Dienstag empfohlen, den Angeklagten auch nach Haftverbüßung nicht frei zu lassen. W. wurde im Oktober 2018 zu elf Jahren Haft verurteilt, weil er und seine Ex-Frau im sogenannten Horrorhaus von Höxter zwei Frauen nach körperlichen und seelischen Quälereien hatten sterben lassen. Der Gutachter sieht die erhebliche Gefahr der Wiederholung, sollte der heute 53-Jährige sich in Freiheit befinden.

Er verfüge trotz einer Lernbehinderung über "eine hohe kriminelle Intelligenz bei der Ausnutzung von Frauen", sagte der Gutachter aus. W. habe auch in der Vergangenheit gezeigt, dass er in seiner dissozialen Persönlichkeit vor allem damit beschäftigt sei, "neue Frauen zu konsumieren und dann zu quälen." Es falle ihm leicht, Beziehungen zu knüpfen zu Frauen, die bereit seien, sich ihm auszuliefern. Der Gutachter verglich die Leiden der beiden Frauen, die das Folterpaar in Bosseborn bis zum Tod malträtiert hatte, mit denen von Menschen in Lagern: Einen solchen körperlichen Ruin könne man nur durch ein "langfristiges Terrorregime" erreichen. Für den Prozess sind weitere Termine bis November angesetzt.

Bereits ein erster Gutachter hatte eine große Wiederholungsgefahr von schweren Straftaten gesehen. Psychiater Johannes Fuß hatte sich am 20. September für Sicherungsverwahrung ausgesprochen und auf das hohe Manipulationsgeschick und die dissoziale Persönlichkeitsstörung von Wilfried W. hingewiesen.

Wilfried W. hat in dem Haus im Osten Nordrhein-Westfalens mit seiner ebenfalls verurteilten Ex-Frau über Jahre mehrere Frauen gequält. Zwei der Opfer aus Niedersachsen starben völlig ausgezehrt nach monatelangen Misshandlungen. Er war 2018 zu elf Jahren Haft verurteilt worden.

In dem seit Ende August laufenden Prozess müssen die Richter entscheiden, ob der heute 53-Jährige nach Verbüßen seiner Haftstrafe in Sicherungsverwahrung kommt. Dafür muss eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Straftaten vorliegen.

Quelle: dpa

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