Rheinland-Pfalz & SaarlandMit zwei Sitzungen zur Verfassungsänderung

Die einen wollen eine Blockade des Landtags verhindern, die anderen sehen einen "Frontalangriff auf die Opposition". Wie die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen erschwert werden soll.
Mainz (dpa/lrs) - Die geplante Verfassungsänderung für höhere Hürden zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen soll noch der alte rheinland-pfälzische Landtag in zwei Sitzungen Ende April und Anfang Mai auf den Weg bringen. Das Plenum in der bisherigen Besetzung werde am 29. April und am 6. Mai zusammentreten, teilte der Landtag in Mainz mit. Dieses nicht unumstrittene Prozedere hat der Ältestenrat des Parlaments beschlossen.
Die Fraktionen von CDU, SPD und Grünen wollen das Quorum, das es für einen U-Ausschuss braucht, hochsetzen. Bislang braucht es dafür ein Fünftel der Parlamentarier, künftig soll es wie beispielsweise im Bundestag ein Viertel sein.
Hintergrund ist, dass die AfD nach der Landtagswahl künftig 24 Sitze und damit eine eigene Mehrheit für die Einsetzung eines solchen Gremiums haben würde. Wenn die Schwelle künftig bei einem Viertel liegt, braucht es im künftig 105 Sitze umfassenden Landtag in Mainz, der sich voraussichtlich am 18. Mai konstituieren wird, mehr Stimmen, als die erstarkte AfD hat.
U-Ausschuss gilt als schärfstes Schwert der Opposition
Union, Sozialdemokraten und Grüne befürchten, dass die AfD mit der alten Regelung den Landtag durch zahlreiche U-Ausschüsse in seiner Arbeit blockieren könnten. Die AfD, die im nächsten Plenum die größte Oppositionsfraktion stellen wird, spricht von einem "Frontalangriff auf die Opposition".
Untersuchungsausschüsse gelten als schärfstes Instrument der Opposition. Sie haben besondere Befugnissen, etwa das Recht auf Selbstinformation. Ein solcher Ausschuss kann Akten einsehen, darf Zeugen vernehmen, das darf so kein anderes Gremium des Parlaments.
Konkret geändert werden sollen Artikel 91 der Landesverfassung und in der Folge auch das Untersuchungsausschussgesetz sowie die Geschäftsordnung des Landtags. Für die Verfassungsänderung braucht es eine Zweidrittelmehrheit.