ThüringenBGH spricht Ex-Richterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei

Corona-Lockdown, Pflegeheim, seelsorgerische Betreuung: Wie eine Richterin ihrem Vater Zugang verschaffte und warum der BGH sie freispricht.
Karlsruhe/Gera (dpa/th) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine frühere Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen, die ihrem Vater in der Corona-Pandemie Zugang zu einer sterbenskranken Patientin in einem Pflegeheim verschafft hatte. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des Landgerichts Gera auf, das die Frau zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hatte. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen, wie der BGH weiter mitteilte.
Einstweilige Verfügung im Corona-Lockdown
Der Fall geht auf den 14. April 2020 zurück. Die damalige Proberichterin hatte während des Corona-Lockdowns im amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst eine einstweilige Verfügung erlassen – zugunsten ihres eigenen Vaters. Der evangelische Pfarrer betreute seelsorgerisch eine 89 Jahre alte Palliativpatientin in einem Seniorenheim. Die Heimleitung hatte ihm den Zutritt zu der Sterbenskranken unter Verweis auf die damaligen Corona-Besuchsverbote verwehrt.
Das Landgericht hatte die Angeklagte im Juni 2024 wegen Rechtsbeugung zum gesetzlichen Minimum von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Als Tochter des Antragstellers sei sie von Gesetzes wegen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen und habe elementare Verfahrensgrundsätze vorsätzlich übergangen. So hatte sie unter anderem die Entscheidung ihrem Vater an ihrer Privatanschrift übergeben und das Verwandtschaftsverhältnis weder im Beschluss noch in der Akte offengelegt. Die Frau war bereits zuvor aus dem Dienst als Proberichterin entlassen worden.
Kein Nachweis gezielter Einflussnahme
Der BGH stellte zwar fest, dass die Richterin einen objektiv schwerwiegenden Fehler beging, weil sie als Tochter des Antragstellers von Gesetzes wegen gar nicht hätte entscheiden dürfen. Jedoch reichten die Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um ihr nachzuweisen, dass sie sich diese Zuständigkeit bewusst erschlichen hatte, um ihrem Vater gezielt zum Erfolg zu verhelfen.
Auch die weiteren Verfahrensfehler – etwa die fehlende Anhörung des Heims und die unterbliebene Offenlegung der Verwandtschaft – seien zwar fehlerhaft, ließen aber keine eigennützige oder sachfremde Absicht erkennen. Und selbst die inhaltliche Entscheidung, das Besuchsverbot für den Pfarrer für rechtswidrig zu erklären, sei nicht offensichtlich falsch gewesen – sie habe sich im Rahmen des rechtlich Vertretbaren bewegt.