ThüringenBeschwerde gegen Landtagswahl erfolglos

Trotz Wahlrechtsverletzung bleibt die Landtagswahl in Thüringen gültig. Eine Beschwerde hatte keinen Erfolg. Warum das Verfassungsgericht keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Parlament sieht.
Weimar (dpa/th) - Eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Landtagswahl 2024 ist nach einer Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes erfolglos. "Die Landtagswahl vom 1. September 2024 bleibt damit gültig", teilte das oberste Thüringer Gericht in Weimar mit. Zwar sieht das Gericht in der Veröffentlichung eines von Landräten und Oberbürgermeistern unterzeichneten Schreibens kurz vor der Landtagswahl eine Wahlrechtsverletzung. Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag dadurch sieht das Gericht jedoch nicht. Die Beschwerde vom Landesverband der Werteunion und einem Bürger blieb erfolglos.
Gericht sieht Wahlrechtsverletzung
Hintergrund ist ein Schreiben aus dem Wahljahr 2024, das von 17 Thüringer Landräten und Oberbürgermeistern unterzeichnet wurde und in dem diese sich kritisch zur AfD und zum BSW äußerten. Das Schreiben wurde als Medieninformation auf der Internetseite des Wartburgkreises veröffentlicht. Die CDU veröffentlichte das Schreiben einen Tag vor der Wahl in einem kostenlosen Anzeigenblatt in Form einer von der CDU geschalteten Anzeige. Unter anderem dies monierten die Beschwerdeführer.
Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass zwar ein "Wahlfehler im Sinne einer objektiven Wahlrechtsverletzung" vorliege. "Dieser Wahlfehler hat jedoch keine Auswirkung auf die Sitzverteilung im Landtag. Der Wahlfehler liegt in der Verletzung des Gebotes der parteipolitischen Neutralität des Staates im Wahlkampf", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Veröffentlichung der Medieninformation habe gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl und der Chancengleichheit politischer Parteien bei der Wahl verstoßen.
Schreiben mit Wahlaufruf gegen AfD und BSW
Die verfassungsrechtliche Grenze zulässiger Öffentlichkeitsarbeit sei überschritten worden, hieß es. Grund: Die Medieninformation habe einen Wahlaufruf gegen die AfD und das BSW enthalten. Der Wahlfehler sei aber nicht relevant für die Mandate im Landtag.
Das Gericht argumentierte, dass das in der Anzeige der CDU eingebettete Schreiben klar als Wahlwerbung zu erkennen gewesen ist. "Hierdurch wurde die eigenständige Bedeutung der Medieninformation und das mit der Autorität von Amtsträgern verbundene Gewicht der Aussagen relativiert", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Außerdem hätten 28 Prozent der Wählerinnen und Wähler ihre Stimme per Briefwahl abgegeben - und damit vor der Veröffentlichung des Schreibens. Das Anzeigenblatt habe zudem keine Verbreitung im gesamten Freistaat - im Altenburger Land und im Raum Südthüringen erscheine es nicht.
Nach Auffassung der Thüringer AfD-Fraktion habe das Gericht einen Verfassungsverstoß klar benannt. "Dass der Verfassungsgerichtshof die Wahl mangels nachgewiesener Mandatsrelevanz nicht für ungültig erklärte, ändert nichts am Gewicht der Entscheidung."