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Gericht hat entschiedenVerein Jüdische Stimme nicht als gesichert extremistisch einzustufen

27.04.2026, 18:15 Uhr
ARCHIV-08-11-2021-Nordrhein-Westfalen-Gelsenkirchen-ILLUSTRATION-Ein-Davidstern-haengt-an-einer-Wand-im-Gebetsraum-einer-Synagoge
Symbolbild. (Foto: dpa)

Der Verein Jüdische Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost darf laut einem Gerichtsentscheid nicht als "gesichert extremistisch" eingestuft werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab laut einer Mitteilung vom Montag einem Eilantrag der Organisation gegen diese Einstufung im vom Bundesinnenministerium herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2024 recht (AZ: VG 1 L 787/25). In dem Bericht wird der Verein gestützt auf Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz als Beispiel für einen säkularen propalästinensischen Extremismus aufgeführt. Er bildet die deutsche Sektion des internationalen Dachverbands European Jews for a Just Peace (EJJP) und ist in Deutschland als gemeinnützig anerkannt.

Laut seiner Satzung will der Verein Menschen jüdischer Herkunft eine Plattform dafür bieten, sich für Völkerverständigung sowie vor allem eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel und den Palästinensern einzusetzen. Der Extremismusvorwurf stützt sich auf öffentliche Beiträge, in denen das Existenzrecht Israels verneint oder Gewalttaten gegen den Staat Israel verharmlost oder gerechtfertigt würden.

Dies geht laut dem Gerichtsentscheid auch tatsächlich aus Beiträgen des Vereins hervor. Es fehle jedoch die nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz notwendige Gefährdung der auswärtigen Belange durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen, hieß es in der Begründung der Eilentscheidung.

Auch seien von den Behörden keine Bestrebungen des Vereins aufgeführt worden, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten, hieß es weiter. Ausdrückliche Gewaltaufrufe oder eine eindeutige Sympathie für die radikale Palästinenserorganisation Hamas könnten nicht mit ausreichender Gewissheit festgestellt werden. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: ntv.de, AFP

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