Wie weiter mit "Malm" Designer erzielt Etappenerfolg gegen Ikea
29.06.2017, 17:32 Uhr
Philipp Mainzer klagt gegen Ikea.
(Foto: picture alliance / Andreas Arnol)
Hat der schwedische Möbel-Riese Ikea beim Design eines seiner Bettenmodelle abgekupfert? Der Fall beschäftigte nun den BGH. Und die Bundesrichter machen dem Kläger Hoffnung.
Dem Möbelkonzern Ikea droht auf dem deutschen Markt Ärger wegen seines Bettenmodells "Malm". Ein Designer aus Frankfurt hat möglicherweise die älteren Rechte an dem Entwurf. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielte der 47-Jährige einen wichtigen Erfolg. Nach Niederlagen in den Vorinstanzen muss seine Klage gegen Ikea in Düsseldorf neu verhandelt werden.
Damit ist der Prozess aber nicht gewonnen, entscheidende Fragen sind noch offen. Setzt sich das Designerbüro e15 am Ende durch, dürfte ihm Schadenersatz von Ikea zustehen. Im äußersten Fall könnte das kleine Unternehmen auch durchzufechten versuchen, dass "Malm" ganz aus den deutschen Ikea-Filialen verschwindet. Darauf zielt die Klage wegen der hohen finanziellen Risiken aber bisher nicht ab.
In der Kollektion von e15 gibt es ein nahezu identisches, aber deutlich teureres Massivholz-Bett namens "Mo". Das Design ist seit 2002 beim Patentamt geschützt. Ikea vertreibt "Malm" seit 2003 in Deutschland. Nach Darstellung des Konzerns ist ein sehr ähnliches Vorläufer-Modell namens "Bergen2 aber parallel zu "Mo"» entstanden. Vor Gericht hatte Ikea deshalb auf eine deutsche Ausnahmeregelung gesetzt. Sie soll Designer davor bewahren, viel Zeit und Geld in den Sand zu setzen, weil ein Anderer ohne ihr Wissen die gleiche Idee hat und sich diese nur schneller schützen lässt. Deshalb dürfen sie sich bei solchen Überschneidungen auf ein "Vorbenutzungsrecht" berufen und den eigenen Entwurf trotz der großen Ähnlichkeit auch vermarkten.
Weil die Markteinführung von "Bergen" am Konzernsitz in Schweden vorbereitet wurde, hilft das Ikea in dem Streit aber nicht weiter. Nach dem Urteil des BGH genießen nur in Deutschland entwickelte Designs den besonderen Schutz durch das "Vorbenutzungsrecht". Einen weltweit agierenden Konzern wie Ikea sehen die Richter in einer anderen Situation als einen heimischen Mittelständler. Wer ein Produkt in zahlreichen Ländern vertreibe, könne einen Rückschlag auf einem nationalen Markt viel leichter verschmerzen.
Quelle: ntv.de, jwu/dpa