Vermietete Immobilien Abschreibungsdauer kann verkürzt werden
17.10.2013, 11:26 UhrVermietete Immobilien können über eine Dauer von 50 Jahren steuerlich abgeschrieben werden. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen aber verkürzt werden. Zum Beispiel wenn eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer infrage kommt.

Anstatt der gesetzlich üblichen Abschreibung von 50 Jahren, kann bei vermieteten Immobilien auch eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer infrage kommen.
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Die Abschreibungsdauer kann bei vermieteten Immobilien unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof in Mü nchen (Az.: IX R 16/07), wie der Bund der Steuerzahler deutlich macht. Denn anstatt der gesetzlich üblichen Abschreibung kann auch eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer für bestimmte Gebäudeteile infrage kommen.
"Eine kürzere Nutzungsdauer kann zugrunde gelegt werden, wenn die Immobilie vor Ablauf der Abschreibungsfrist objektiv wirtschaftlich verbraucht ist", erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. "Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Teil des Gebäudes nach Auszug eines langjährigen Mieters deutlich abgenutzt ist", erläutert Käding.
Gibt es keine Möglichkeit, den Teil der Immobilie anders zu nutzen oder zu verwerten, darf dann nach der tatsächlichen Nutzungsdauer und damit kürzer abgeschrieben werden. Mit dieser Auffassung stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die strikte Auffassung der Finanzverwaltung, nach der Immobilien nur einheitlich und damit in der Regel über 50 Jahre abgeschrieben werden dürfen.
Wie der Bund der Steuerzahler informiert, wird als Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA) der Werteverzehr eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes innerhalb einer Rechnungsperiode bezeichnet, der durch Abnutzung, Alterung etc. ständig anfällt. Bei derartigen Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert. Diese planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Neben dieser linearen Abschreibung ist als Ausnahme auch eine degressive Abschreibung (mit fallenden Beträgen) oder eine Leistungsabschreibung (nach Maßgabe der Leistungsabgabe wie zum Beispiel geleistete Betriebsstunden oder gefahrenen Kilometern) zulässig.
Quelle: ntv.de, awi/dpa