Herrchen ist dann mal arbeiten Hund darf nicht im Auto "gehalten" werden
13.03.2015, 11:23 UhrWer ein Tier hält oder betreut, muss es nach dem Tierschutzgesetz seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Für einen Hund ist einem Gerichtsurteil zufolge ein Auto nicht der richtige Lebensraum.
Ein Auto ist laut Gericht kein geeigneter Ort, um einen Hund unterzubringen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wer seinen Hund während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt, verstößt gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung von Tieren. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mitgeteilt (Az.: 4 K 2755/14).
In dem verhandelten Fall wurde dem Halter der Hündin "Cosima" durch das Landratsamt Ludwigsburg untersagt, sein Tier während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten; ferner war ihm im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro angedroht worden. Dagegen wehrte sich der Hundehalter mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, nachdem dort bereits sein Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Verfügung abgelehnt wurde.
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts wurde dadurch, dass der Halter seine Hündin während seiner Arbeitszeit an vier Tagen in der Woche für jeweils acht Stunden in seinem Fahrzeug einsperrte, gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstoßen. Hinzu kommen noch die Zeiten des Transports der Hündin von und nach seinem weit entfernt gelegenen Wohnsitz.
Es treffe demnach nicht zu, dass der Hund hierbei im Kraftfahrzeug nicht "gehalten" werde. Der Antragsteller sei Halter der Hündin an jedem beliebigen Ort, denn er habe sie auch an seinem Arbeitsplatz in seiner Obhut. Ein Kraftfahrzeug sei ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden könne. Denn dort sei ein Tier auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung. Nach den entsprechend Vorgaben für die Zwingerhaltung sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet, befanden die Richter.
Der Hundehalter machte erfolglos geltend, das Tier werde während des Tages regelmäßig beschäftigt und es erhalte den benötigten Auslauf. Auf die individuelle Situation, etwa, ob der Kläger das Tier in seinen Pausen bewegt, komme es nicht an, so das Gericht. Auch sei eine Kontrolle seitens der Behörde nicht durchführbar.
Quelle: ntv.de, awi