Ratgeber

Klassenfahrt mit Hartz IV Muss Jobcenter die Skiausrüstung zahlen?

Kosten für Klassenfahrten werden bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV zusätzlich zur Regelleistung übernommen. Ob dies auch für die Ausrüstung einer Skireise gilt, hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

Reise ja, Ausrüstung nein - urteilt das Berliner Sozialgericht.

Reise ja, Ausrüstung nein - urteilt das Berliner Sozialgericht.

(Foto: imago/Südtirolfoto)

Unternimmt ein minderjähriger Hartz-IV-Empfänger mit seiner Schulklasse eine Skireise, hat er keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung. Dies hat das Sozialgericht Berlin in einer vorläufigen Einschätzung entschieden (S 191 AS 115/15 ER).

In dem verhandelten Fall erhält ein 14-Jähriger aus Berlin gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern Hartz-IV-Leistungen. Im Oktober 2014 bewilligte ihm das zuständige Jobcenter die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.

Im Dezember 2014 beantragte der durch seine Eltern vertretene Jugendliche die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei demnach die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber traf das Jobcenter zeitnah keine Entscheidung. Im Januar, drei Tage vor der Klassenfahrt, beantragte der Schüler deshalb bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Amt zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.

Ohne Erfolg. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag abgelehnt. Demnach sind Unterwäsche und Handschuhe Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren sind - wenn nötig, durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht.

Es sei fraglich, ob die Gegenstände - abgesehen vom Helm - überhaupt zwingend notwendig seien. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers ist es darüber hinaus zumutbar, den Bedarf auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei eBay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15 bis 64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden, befand das Gericht.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Quelle: ntv.de, awi

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