Panorama

Attacke auf mutmaßlichen Mörder22-jähriger Häftling gesteht Selbstjustiz

11.04.2017, 16:07 Uhr
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(Foto: dpa)

Ein mutmaßlicher Dreifachmörder prahlt nach seiner Verhaftung mit seiner Tat. Für einen Mithäftling ist das unerträglich, er attackiert den Mann. Vor Gericht gibt er die Schläge zu.

Ein 22-Jähriger hat vor dem Landgericht Ravensburg eingeräumt, einen Mithäftling - einen mutmaßlichen Dreifachmörder - angegriffen und geschlagen zu haben. Der Verteidiger sagte zum Prozessauftakt, sein Mandant habe sich durch die Art provoziert gefühlt, wie das Opfer von seinen Taten berichtet habe.

Der Angeklagte habe den 53-Jährigen im Sommer 2016 beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt Ravensburg gegen das Schienbein getreten und ihm einmal gegen den Kopf geschlagen. Tötungsabsichten habe der 22-Jährige nicht gehabt.

Die Anklage wirft ihm hingegen vor, seinem Opfer mehrfach mit voller Wucht ins Gesicht getreten zu haben - der Mann erlitt mehrere Gesichtsfrakturen. Das Besondere an dem Fall: Der Geschädigte war ein Häftling, der wenige Tage zuvor in Ravensburg seine Frau und zwei Stieftöchter getötet haben soll. Mitte August nahm er sich in der Toilette seiner Zelle das Leben.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem 22-Jährigen nun unter anderem gefährliche Körperverletzung vor. Als Motiv vermutet die Behörde Selbstjustiz: Der Beschuldigte habe sich als Richter über den 53-Jährigen aufspielen wollen, sagte der Staatsanwalt. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass sein Opfer tödliche Kopfverletzungen erleiden könnte. Beides wies der Anwalt des Mannes zurück.

Der 22-Jährige selbst schilderte vor Gericht eine schwierige Kindheit. Er habe schon früh Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, mit zehn Jahren sei er in eine Schule für Schwererziehbare gekommen, 2011 dann ebenfalls wegen Körperverletzung in Haft. Er hoffe darauf, in der JVA eine Therapie machen zu können, die ihm dabei helfe, in schwierigen Situationen nicht mehr mit Straftaten zu reagieren, sagte der Mann. Nach Angaben des Richters steht allerdings auch die Unterbringung des Beschuldigten in Sicherungsverwahrung im Raum.

Quelle: dsi/dpa

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