Panorama

Klage wegen satirischer WerbungAugust und Bohlen scheitern in Straßburg

19.02.2015, 17:42 Uhr
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(Foto: picture alliance / dpa)

Wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte klagen Dieter Bohlen und Prinz Ernst August auf Schadenersatz - bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. British Tobacco hat die beiden auf Plakaten aufs Korn genommen.

Musikproduzent Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover haben vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Niederlage erlitten. Der Gerichtshof in Straßburg wies die Klagen der Prominenten wegen einer satirischen Werbung für die Zigarettenmarke Lucky Strike ab. Auch Werbung könne sich auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie eine Debatte von allgemeinem Interesse aufgreife, stellte der EGMR klar.

Die Zigarettenhersteller British American Tobacco (BAT) hatte auf Plakaten für seine Marke Lucky Strike Bezug auf Bohlen und Ernst August genommen - ohne deren Einwilligung. So thematisierte die Kampagne indirekt Bohlens 2003 erschienenes Buch "Hinter den Kulissen", in dem dieser nach einer Reihe von Prominenten-Klagen Passagen schwärzen musste.

Die Werbung zeigte in Verbindung mit dem Namen "Dieter" einen in weiten Teilen geschwärzten Text. In Anspielung auf Ernst Augusts Verwicklung in gewalttätige Auseinandersetzungen mit einem Kameramann und einem Diskotheken-Manager zeigte die Werbung eine zusammengeknüllte Zigarettenpackung.

Prominente müssen sich das gefallen lassen

Castingshow-Juror Bohlen klagte daraufhin ebenso wie Ernst August von Hannover wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte auf Schadenersatz. Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), wo beide Männer im Jahr 2008 verloren. Der BGH sah die Reklame als zulässig an. Auch wenn es sich um Werbung handele, habe es sich um Beiträge zu öffentlichen Debatten gehandelt.

Auch in Straßburg blieben Bohlen und Ernst August nun ohne Erfolg. Zu Recht habe der BGH der Meinungsfreiheit hier Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der Promis eingeräumt, urteilte der EGMR. Der Tabakkonzern BAT habe sich mit seiner Werbung an Diskussionen von allgemeinem Interesse beteiligt. Sie habe sich auf in der Öffentlichkeit ohnehin bekannte Vorfälle bezogen und die Betroffenen dabei in keiner Weise herabgewürdigt.

Prominente, die ohnehin im Blick der Öffentlichkeit stehen, müssten sich solche Diskussionsbeiträge auch in der Werbung gefallen lassen, betonten die Straßburger Richter. Zwar gehe es hier um Reklame für ein Produkt, das nicht durchgehend gesellschaftlich akzeptiert sei. Angesichts ihres humorvollen Charakters sei aber jedenfalls hier die Werbung auch für Zigaretten zulässig gewesen.

Quelle: ntv.de, jki/AFP

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