Gericht setzt 764.000 Euro fest Gastwirt bekommt Corona-Ausfälle ersetzt
19.02.2021, 16:15 Uhr
Trauriges Pflaster: die Düsseldorfer Altstadt im harten Lockdown.
(Foto: picture alliance / Fotostand)
Die Klauseln in Versicherungspolicen sind tückisch, wenn Covid-19 im Vertrag nicht genannt ist. Doch im Herbst spricht erstmals ein Münchner Gericht einem Gastwirt eine Millionensumme für Lockdown-Schäden zu. Nun gelingt einem Altstadtwirt in Düsseldorf ein ähnlicher Erfolg.
Ein Düsseldorfer Altstadt-Wirt hat laut einem Urteil Anspruch auf die Erstattung eines coronabedingten Umsatzausfalls in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro von seiner Versicherung. Am Düsseldorfer Landgericht gab Richter Rainald Rambo dem Wirt recht (Az.: 40 O 53/20). Der Betreiber mehrerer Düsseldorfer Bars und Klubs hatte Jahre vor der Corona-Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nun klagte er, weil die Zurich-Versicherung sich weigerte, seine Lockdown-Kosten in Höhe von 764.000 Euro zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht angefochten werden.
Das Argument der Versicherung, mit dem andere Assekuranzen zuvor Erfolg hatten: Die Versicherung decke nur Folgen aus Krankheiten ab, die im Infektionsschutzgesetz genannt wurden. Covid-19 habe es bei Vertragsschluss aber nicht gegeben und gehöre daher nicht zu den versicherten Krankheiten.
Der Gastronom hatte dagegen argumentiert, seine Versicherungspolice enthalte eine Öffnungsklausel für neue Krankheiten. Und in die Auflistung sei Covid-19 schon im Januar 2020 aufgenommen worden. Sein Anspruch sei erst danach entstanden und von ihm geltend gemacht worden. Eine ähnliche Klage eines Neusser Gastwirts hatte das Düsseldorfer Landgericht kürzlich abgewiesen. Denn dessen Versicherung hatte laut Gericht nur Krankheiten abgedeckt, die es schon vor Jahren gab. Covid-19 war nicht dabei.
"Vertragsbedingungen intransparent"
Vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) scheiterten zwei baden-württembergische Gastwirte aus ähnlichen Gründen. Sie hatten das OLG angerufen, nachdem sie vor Landgerichten keinen Erfolg hatten (Az. 7 U 335/20 und 7 U 351/20). Beide Wirte schlossen Verträge mit Versicherungen ab, in denen auch Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz abgesichert sind. Darin sind mehrere Krankheiten aufgezählt, Covid-19 allerdings nicht. Darum fielen die aktuellen Schließungen nicht unter den Versicherungsschutz, entschied das OLG am Donnerstag. In einem Fall ließ es eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Im Oktober hatte ein Urteil des Münchner Landgerichts für Aufsehen gesorgt und einem klagenden Landwirt erstmals eine Millionensumme zugesprochen. Der Pächter des Augustinerkellers hatte die Versicherung nur 17 Tage vor dem ersten Lockdown abgeschlossen, auch in seinem Vertrag war Covid-19 nicht genannt. Das Gericht hatte aber argumentiert, dass diese Vertragsbedingungen intransparent und damit unwirksam seien. "Wir sind der Meinung, dass man von einem Versicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass ihm das Infektionsschutzgesetz geläufig ist", urteilten die Richter.
Quelle: ntv.de, mau/dpa