Anwendung von Eigenbluttherapien Heilpraktiker scheitern mit Verfassungsbeschwerde
09.02.2024, 14:10 Uhr Artikel anhören
Gegen den Arztvorbehalt bei der Blutabnahme kommen die klagenden Heilpraktiker nicht an.
(Foto: picture alliance/dpa)
Blut dürfen grundsätzlich nur Ärzte entnehmen oder anderes qualifiziertes Personal mit medizinischer Verantwortung. Laut dem Transfusionsgesetz gibt es jedoch Ausnahmen. Mehrere Heilpraktiker wollen nun die Erlaubnis zur Anwendung von Eigenbluttherapien erstreiten. Doch es bleibt bei dem Verbot.
Zwei Heilpraktikerinnen und ein Heilpraktiker sind mit dem Versuch gescheitert, sich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Recht zur Anwendung von Eigenbluttherapien zu erstreiten. Das hatte unter anderem das Bundesverwaltungsgericht zuvor untersagt: Heilpraktiker dürften für diese Behandlungen kein Blut abnehmen.
Die Karlsruher Richter wiesen Verfassungsbeschwerden gegen dieses Verbot nun als unzureichend ab, wie sie mitteilten: Die Heilpraktiker hätten nicht ausreichend dargelegt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben. Nur wenn die Behandlungsmethoden detailliert beschrieben worden wären, hätte das Gericht entscheiden können, ob Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt wurden.
Laut Transfusionsgesetz dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch Ärzte oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Paragraf 28 des Gesetzes regelt aber einige Ausnahmen. Als Beispiel sind dort homöopathische Eigenblutprodukte aufgeführt, wenn dazu nur eine kleine Menge Blut gebraucht wird. Dies falle nicht unter das Transfusionsgesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt. Auf diese Ausnahmen hatten sich die Heilpraktiker berufen.
Die Heilpraktikerinnen und der Heilpraktiker hatten das entnommene Blut mit Ozon, einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder homöopathischen Mitteln versetzt und dann wieder injiziert. Die Bezirksregierung im nordrhein-westfälischen Münster verbot ihnen, für diese Art Therapie selbst Blut abzunehmen. Dagegen zogen sie vor Gericht.
Richter können das Verbot nicht beurteilen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied aber im Juni, dass hier keine Ausnahme gegen den sogenannten Arztvorbehalt greife. Es handle sich nicht um ein homöopathisches Eigenblutprodukt, begründete es seine Entscheidung, denn das Verfahren werde nicht im Europäischen Arzneibuch oder einem in der EU offiziell gebräuchlichen Arzneibuch beschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte folglich das Verbot der Blutentnahme durch die Heilpraktikerinnen und den Heilpraktiker für die Eigenbluttherapie.
Angesichts ihrer unzureichenden Angaben sahen sich die Verfassungsrichter aber außerstande zu entscheiden, ob die Eigenblutbehandlungen unter diese Ausnahmen fallen oder nicht. Schließlich gebe es diverse Eigenblutbehandlungen. Davon könnten einige verboten sein, andere möglicherweise nicht. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien vor allem die jeweiligen Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Insofern hätten die Heilpraktiker eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht schlüssig dargelegt.
Quelle: ntv.de, gut/dpa/AFP