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Urteil im Fall SedlmayrMörder haben kein Recht auf Vergessen

28.06.2018, 13:23 Uhr
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Die Beschwerdeführer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr verurteilt worden, sie kamen 2007 und 2008 aus der Haft frei. (Foto: dpa)

Die Mörder des Schauspielers Sedlmayr scheitern vor Gericht mit einer Beschwerde. Medienhäuser müssen demnach Beiträge, die Namen oder Bilder der Täter enthalten, nicht aus ihren Archiven löschen. Das Recht auf Privatsphäre muss zurückstehen.

Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr haben kein Recht darauf, dass ihre Namen aus online archivierten alten Pressetexten getilgt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Konkret richtete sich die Beschwerde der Männer gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Dieser hatte die von den beiden verurteilten Mördern eingereichten Unterlassungsklagen gegen drei deutsche Medienhäuser abgewiesen: Die Klage richtete sich gegen den "Spiegel", das Deutschlandradio und den "Mannheimer Morgen". Über deren Webseiten konnten Internetnutzer archivierte Artikel oder Beiträge einsehen, in denen die Namen der Mörder genannt oder Bilder von ihnen gezeigt wurden.

Die beiden Beschwerdeführer sahen dadurch ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Dieser Argumentation folgten die Straßburger Richter nicht. Die Pressefreiheit erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen - zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe, urteilten sie.

Männer haben selbst um Berichterstattung gebeten

Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen - ein Teil verbarg sich hinter einer Paywall, ein anderer war Abonnenten vorbehalten.

Die betroffenen Männer hätten außerdem einst selbst Medien um Berichterstattung in eigener Sache gebeten. Beide Seiten können innerhalb von drei Monaten gegen das Urteil vorgehen. Die beiden Beschwerdeführer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr verurteilt worden. Sie kamen 2007 und 2008 aus der Haft frei.

Quelle: jki/dpa

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