1,32 Promille im Blut Verkehrssünder nach Schnapspralinen-Ausrede verurteilt
08.11.2024, 18:28 Uhr Artikel anhören
Der Angeklagte wurde im Januar mit 1,32 Promille im Blut angehalten.
(Foto: picture alliance/dpa)
Im Taunus hält die Verkehrspolizei einen Mann mit zu hohem Alkoholwert an. Vor Gericht behauptet er, unwissentlich einige Schnapspralinen gegen Unterzuckerung gegessen und nichts gemerkt zu haben. Nur eine enorme Menge an Pralinen hätte zu so einem Wert geführt, urteilen die Richter gegen ihn.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Behauptung eines Mannes, durch das Essen von Schnapspralinen versehentlich betrunken geworden zu sein, als unglaubwürdig verurteilt. Demnach hätte der Angeklagte die in seinem Blut gemessenen 1,32 Promille Alkohol, etwa 0,2 bis 0,3 Liter Hochprozentiges trinken müssen, um auf den gemessenen Wert zu kommen. Das entspräche mindestens 132 Kirschwasserpralinen einer bekannten Marke, wie das Gericht urteilte.
Der Angeklagte war in einer Januarnacht mit 1,32 Promille Alkohol im Blut mit seinem Auto durch Hofheim am Taunus gefahren und angehalten worden. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und zog seinen Führerschein ein.
Zuvor hatte der Angeklagte in der Verhandlung angegeben, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert im Auto auf dem Parkplatz eingeschlafen sei. Von einem unbekannten Pärchen habe er einen Beutel mit etwa Tischtennisball-großen und vermutlich mit Wodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen. Davon habe er acht oder neun Stück gegessen. Dass die Leckereien mit Alkohol gefüllt gewesen seien, habe er nicht bemerkt.
"Absolut fernliegend", Alkohol nicht bemerkt zu haben
Diese Behauptung stufte das Gericht als unglaubwürdig ein. Selbst unter der Berücksichtigung, dass er Pralinen gegessen habe, die so groß waren wie Tischtennisbälle, und selbst wenn er zwölf statt neun verzehrt hätte, hätten diese für den bei ihm gemessenen Promillewert von 1,32 jeweils immer noch mehr als zwei Zentiliter eines 40-prozentigen Alkohols enthalten müssen, so die Beurteilung.
Ob ein solches Produkt dann noch als Praline bezeichnet werden könne, sei zweifelhaft, befanden die Richter. Bei dieser Menge sei "absolut fernliegend", dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen habe.
Quelle: ntv.de, gri/AFP