Politik

Keine PflichtDobrindt hat einen "Sofort-in-Arbeit-Plan" für Asylbewerber

22.02.2026, 07:59 Uhr
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In der Schweiz, wie hier in der Gemeinde Balerna, werden Asylbewerber bereits ins Arbeitsleben eingebunden. (Foto: picture alliance/KEYSTONE)

In Deutschland fehlen Tausende Arbeitskräfte. Gleichzeitig müssen Asylsuchende oft monatelang auf ihre Asylbescheide warten. Der Innenminister will das in Zukunft ändern.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt will Asylsuchende schneller in Arbeit bringen. Er habe einen "Sofort-in-Arbeit-Plan" erarbeiten lassen, bestätigte sein Ministerium ntv. Der "Bild am Sonntag" hatte der CSU-Politiker gesagt: "Wer hierherkommt, soll arbeiten können - und zwar schnell." Die beste Integration sei die in die Arbeitswelt. "Das Ziel ist Teilhabe durch Tätigkeit."

Demnach sollen Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten dürfen, auch wenn ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Arbeitspflicht solle es aber nicht geben.

Arbeit soll keinen Einfluss auf Asylverfahren haben

Ein Sprecher Dobrindts teilte ntv mit: "Die Neuregelung hat keinen Einfluss auf Ablauf oder Ausgang des Asylverfahrens." Ob jemand arbeitet oder nicht, habe keinen Einfluss auf die abschließende Entscheidung über Schutz oder Ablehnung. Das Verfahren laufe unabhängig davon weiter. Ausdrücklich nicht profitieren sollen demnach Personen "mit bereits bestandskräftig abgelehntem Asylantrag sowie Personen, die im Verfahren nicht mitwirken, etwa wenn sie ihre Identität verschleiern oder unzutreffende Angaben zu ihren Fluchtgründen machen".

Arbeitende Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürften ihren Verdienst grundsätzlich behalten, so der Sprecher weiter. "Sofern Sozialleistungen bezogen werden, wird das Einkommen nach den geltenden Vorschriften angerechnet, beispielsweise im Hinblick auf Unterkunftskosten."

Bisher bis zu sechs Monate Wartezeit

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt in einem Merkblatt, wie die Situation derzeit geregelt ist. Darin heißt es unter Bezug auf das Asylgesetz: "Eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann Personen mit Duldung und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten."

Solange Asylbewerberinnen und Asylbewerber jedoch verpflichtet seien, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürften sie keiner Beschäftigung nachgehen. "Die Wartezeit kann deshalb bis zu sechs Monaten betragen." Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten seien allerdings verpflichtet, während der gesamten Dauer des Asylverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Quelle: ntv.de, jaz/dpa

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