Berechnung ist verfassungswidrig Karlsruhe moniert Zweitwohnungsteuer
24.10.2019, 11:22 Uhr
Eine Klage gegen in Oberstdorf und Sonthofen erhobene Zweitwohnungsteuern hatte vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand.
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Nur noch wenige Monate darf die kommunale Zweitwohnungsteuer so erhoben werden wie bisher. Damit kippt Karlsruhe auch die kleine Schwester der Grundsteuer, denn auch ihre Berechnungsgrundlagen sind zu alt. Unklar ist hier aber, ob und wie die Abgabe reformiert wird.
Eine kommunale Zweitwohnungsteuer, die auf den Wertverhältnissen von 1964 basiert, verstößt gegen das Grundgesetz. Seither entstandene Verzerrungen könnten durch Hochrechnungen nicht ausgeglichen werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Richter gaben deshalb zwei Klagen gegen die Zweitwohnungsteuern der bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen statt. Die Satzungen dort müssen überarbeitet werden. Das teilte das Gericht mit.
Die Berechnung der Steuer auf Basis der Einheitswerte von 1964 darf nur noch bis zum 31. März 2020 angewendet werden. Danach muss eine neue Berechnungsgrundlage gelten. Zahlreiche Städte und Gemeinden verlangen eine Zweitwohnungsteuer, um Menschen dazu zu bewegen, ihren Hauptwohnsitz in diesen Ort zu verlegen. Denn je mehr gemeldete Einwohner eine Stadt hat, desto höher sind die Zuschüsse aus dem kommunalen Finanzausgleich.
Grundlage dieser Entscheidung ist das Urteil der Verfassungsrichter zur Grundsteuer aus dem April 2018. Damals hatte der Erste Senat die zugrundeliegenden Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundstücken nach den Verhältnissen von 1964 für verfassungswidrig erklärt. Die Steuer muss deshalb reformiert werden. Auf demselben verfassungswidrigen Prinzip fußen auch die nun beanstandeten Steuern.
Auch wenn die Werte von 1964 entsprechend dem Verbrauchspreisindex angehoben und hochgerechnet wurden, führe das zu Verzerrungen, so die Begründung. So bleibe etwa die Ausstattung der Gebäude unberücksichtigt. Deshalb führe die Berechnung der Rohmiete auf dieser Grundlage zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Die fiktive Rohmiete ist wiederum Grundlage für die Zweitwohnungsteuer.
Quelle: ntv.de, lwe/dpa/rts