Beschimpfungen im Internet Künast hat weiteren Teilerfolg vor Gericht
24.03.2020, 19:35 Uhr
Renate Künasts Gang vor Gericht hat sich gelohnt.
(Foto: dpa)
Renate Künast ist im Internet auf das Übelste beleidigt worden. Nun wird der Grünen-Politikerin vom Berliner Kammergericht in mehreren Fällen recht gegeben. Allerdings bleiben andere Fälle ungeahndet.
Das Berliner Kammergericht hat der Grünen-Politikerin Renate Künast in einem Rechtsstreit um übelste Beleidigungen durch Nutzer bei Facebook in weiteren sechs Fällen recht gegeben. Damit hat die ehemalige Bundesagrarministerin nun Anspruch auf die Nutzerdaten von insgesamt 12 der 22 von ihr vor Gericht gebrachten Nutzerkommentare, wie aus einem vom Kammergericht veröffentlichten Beschluss vom 11. März hervorgeht. Die übrigen 10 Fälle bleiben aber ungeahndet, weil das Gericht den Streit rechtskräftig beendete.
Der Rechtsstreit hatte im September 2019 bundesweit für Aufsehen und Empörung gesorgt, weil das Berliner Landgericht damals die teils obszönen Beschimpfungen noch als "haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren" eingestuft hatte. Dagegen ging Künast vor.
Im Januar stufte das Gericht bereits sechs Nutzerkommentare als Beleidigungen ein. Zu den nun ebenfalls so eingestuften Kommentaren erklärte das Gericht, ungeachtet der strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hätten diese Äußerungen "so massiven diffamierenden Gehalt", dass sie als Schmähkritik oder Formalbeleidigung strafbar seien. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung, Künast werde jede Würde abgesprochen.
Die Richter stellten dabei fest, dass Künast "im Schutze der Anonymität des Internets" zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender obszöner Anwürfe geworden sei. Die dagegen nicht beanstandeten Äußerungen seien zwar ebenfalls ehrenrührig und herabsetzend, die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung sei aber nicht überschritten.
Nach der Entscheidung darf Facebook nun auch in diesen sechs Fällen Künast Auskunft über den Namen des Nutzers, dessen E-Mail-Adresse und IP-Adresse sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.
Quelle: ntv.de, wne/AFP