Politik

Klage in Karlsruhe gescheitert Linken-Politiker erhält Posten in Geheimdienstgremium nicht zurück

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André Hahn von der Linkspartei wurde durch einen Abgeordneten der CDU ersetzt. Dagegen setzte er sich zur Wehr.

André Hahn von der Linkspartei wurde durch einen Abgeordneten der CDU ersetzt. Dagegen setzte er sich zur Wehr.

(Foto: picture alliance / dts-Agentur)

Mit der Auflösung der Linksfraktion des Bundestags verlieren viele Politiker Rechte und Privilegien. So muss etwa der Abgeordnete André Hahn seinen Posten im Geheimdienst-Kontrollausschuss räumen. Er klagt vor dem Verfassungsgericht - und muss nun eine Niederlage hinnehmen.

Der Linken-Bundestagsabgeordnete André Hahn ist am Bundesverfassungsgericht mit einer Klage gegen seinen Ausschluss aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Überwachung der Geheimdienste gescheitert. Wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte, verwarf der Zweite Senat einen Antrag des Politikers, mit dem er feststellen lassen wollte, dass seine Rechte als Abgeordneter dabei verletzt worden waren.

Hahn saß seit 2014 in dem Gremium, das für die Kontrolle des Bundesnachrichtendiensts (BND), des Militärischen Abschirmdiensts (MAD) und des Bundesamts für Verfassungsschutz zuständig ist. Weil die Linksfraktion sich auflöste, hatte er aus Sicht der Bundestagsverwaltung seinen Sitz eingebüßt. Hahn argumentierte, er sei persönlich vom Plenum des Bundestags für die gesamte Legislatur gewählt, unabhängig vom Schicksal seiner Fraktion.

Ende Februar hatte sich der Linken-Politiker daher mit einem Eilantrag an die Karlsruher Richterinnen und Richter gewandt. Er wollte verhindern, dass auf Vorschlag der CDU/CSU ein Nachfolger für seinen Sitz gewählt wird. Das Gericht entschied jedoch gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von seiner Bewertung wich der Senat nun auch in der Hauptsache nicht ab. Auch nach Ablehnung des Eilantrags habe Hahn seinen Antrag nicht weiter begründet, heißt es in dem Beschluss. Es fehle die Darlegung, inwiefern seine Rechte als Abgeordneter verletzt worden seien. Der Antrag wurde daher ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen.

Quelle: ntv.de, jog/dpa

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