Baden-WürttembergGericht: Wolf im Schwarzwald darf geschossen werden

Der Wolf auf der Hornisgrinde darf erlegt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage von Umweltschützern ab - doch endgültig entschieden ist über das Schicksal des Raubtiers trotzdem nicht.
Stuttgart (dpa/lsw) - Der Wolf auf der Hornisgrinde im Nordschwarzwald darf gejagt und getötet werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Naturschützern gegen eine entsprechende Genehmigung des baden-württembergischen Umweltministeriums abgewiesen. "Die in dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Landes Baden-Württemberg aus", heißt es unter anderem in dem Beschluss. Das öffentliche Interesse am Abschuss überwiege im Vergleich zum Interesse der klagenden Naturschützer an einem Aufschub.
Damit bleibt die bis 10. März befristete Ausnahmegenehmigung wirksam – der Abschuss des Tiers ist nach derzeitigem Stand rechtlich zulässig. Die Naturschutzinitiative (NI) als Klägerin kann allerdings noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen. Passiert dies rechtzeitig und erfolgreich, müssten die Wolfsjäger auf der Hornisgrinde wieder pausieren.
Ministerium: Abschuss zum Schutz
Das Umweltministerium hatte seine Entscheidung für die sogenannte Entnahme des Wolfs mit dem Schutz der Bevölkerung begründet. Der als GW2672 identifizierte Rüde habe sich wiederholt Menschen und Hunden bis auf wenige Meter genähert, erklärte die Behörde. Zudem habe sich ein regelrechter Wolfstourismus entwickelt, weil Spaziergänger und Fotografen versucht hätten, das Tier gezielt anzulocken. Um Risiken für Mensch und Tier vorzubeugen, sei die Tötung daher gerechtfertigt.
In der sogenannten Ranzzeit, der Phase der Fortpflanzungsbereitschaft bis März, sei das Verhalten des Wolfs besonders auffällig gewesen, so das Ministerium weiter. Auch der Naturschutzbund Nabu hatte den Kurs der Landesregierung grundsätzlich unterstützt – das Verhalten des Wolfs sei "nicht arttypisch" und ein Einschreiten daher notwendig.
"Die Tötung des Wolfes ist zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden", heißt es dazu auch im VG-Beschluss. Zwar sei bislang auf der Hornisgrinde nichts passiert. "Es gibt aber weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen, dass dies bei dem gezeigten Wolfsverhalten auch weiterhin so bleibt - vielmehr muss stets mit einer Verhaltensänderung gerechnet werden."
Kläger: Nur wenige Wölfe im Land
Die klagende Naturschutzinitiative hatte dagegen auf die geringe Wolfspopulation im Südwesten verwiesen. Nur vier Tiere seien derzeit nachgewiesen, der Abschuss eines davon entspräche einem Viertel der bekannten Population und könne den Erhaltungszustand der Art gefährden. Dies verstoße gegen EU-Vorgaben. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und sah die Schutzinteressen der Bevölkerung als vorrangig an.
"Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation, die im Land nur aus vier männlichen Wölfen besteht, verschlechtert sich durch die Zulassung der Tötung nicht", entschied das VG weiter. Eine langfristig positive Dynamik der lokalen Population sei allein dann denkbar, wenn die Zuwanderung weiterer Wölfe einbezogen wird. "Auf diese Dynamik ist die Tötung eines einzelnen residenten Wolfes ohne Einfluss."
In Baden-Württemberg leben erst seit rund zehn Jahren wieder Wölfe. Derzeit gelten vier männliche Tiere als sesshaft. Für Aufmerksamkeit hatten zuletzt Aufnahmen aus Forbach gesorgt, auf denen zwei Wölfe zu sehen waren – ein mögliches Zeichen für eine Rudelbildung.
Wolf gilt noch als streng geschützt
Aktuell gilt der Wolf nach dem Bundesnaturschutzgesetz als streng geschützte Art. Das bedeutet, er gehört nicht zu den jagdbaren Arten und Wölfe dürfen grundsätzlich nicht getötet, gefangen oder gestört werden, es sei denn es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
Die Bundesregierung will den Wolf ins Jagdrecht aufnehmen, damit sogenannte Problemwölfe leichter getötet werden können - etwa wenn sie Zäune überwunden und Schafe getötet haben. Bereits im Sommer hatten die EU-Staaten den Schutzstatus des Wolfes im Sommer von "streng geschützt" auf "geschützt" gesenkt und damit die Voraussetzung für die Änderungen geschaffen. Die zuständigen Ausschüsse des Bundestags beraten über Änderungen am Gesetzentwurf, ehe darüber abgestimmt wird.