Niedersachsen & BremenKarlsruhe weist Beschwerde gegen Torfabbau-Verbot ab

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde eines Unternehmens gegen das niedersächsische Torfabbau-Verbot nicht an. Welche Begründung Karlsruhe liefert.
Karlsruhe/Hannover (dpa/lni) - Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das niedersächsische Verbot des Torfabbaus nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde eines Torf abbauenden Unternehmens sei unzulässig, teilte das Gericht in Karlsruhe mit.
Unternehmen sieht Berufsfreiheit und Eigentumsgrundrecht verletzt
Das Unternehmen hatte sich direkt gegen eine Regelung im Niedersächsischen Naturschutzgesetz gewandt, die den Abbau von Torf grundsätzlich verbietet. Außerdem griff es eine Übergangsvorschrift an. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzen die Vorschriften unter anderem ihre Berufsfreiheit und ihr Eigentumsgrundrecht.
Die Karlsruher Richter sahen jedoch keine ausreichende Begründung für eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit. Der Torfabbau bedürfe nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz prinzipiell einer Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn die betroffene Fläche größer als 30 Quadratmeter sei. Eine mögliche Grundrechtsbetroffenheit stehe daher erst fest, wenn ein entsprechender Antrag unter Berufung auf das Verbot abgelehnt worden sei.
Fragen müssen zunächst vor den Fachgerichten geklärt werden
Zudem habe das Unternehmen den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet, hieß es weiter. Die aufgeworfenen Fragen müssten zunächst vor den Fachgerichten geklärt werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Rechtsweg für das Unternehmen unzumutbar wäre. Nach Angaben des Gerichts kann das Unternehmen seine Tätigkeit aufgrund bestehender Genehmigungen zumindest für eine Übergangszeit fortsetzen.