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Nordrhein-WestfalenAbberufung von Gleichstellungsbeauftragter war rechtswidrig

27.01.2026, 17:24 Uhr
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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden: Die Versetzung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten von Dinslaken war rechtswidrig. Die Frau darf auf ihre Stelle zurückkehren.

Düsseldorf (dpa/lnw) - Die Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Dinslaken und ihre Versetzung auf eine geringerwertige Stelle ist rechtswidrig gewesen. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden. Das Gericht wies die Berufung der Stadt zurück und verurteilte sie, die Frau wieder als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung zu beschäftigen (Az. 3 SLa 696/24).

Nach der Wahl einer neuen Bürgermeisterin im Jahr 2020 war es in Dinslaken laut Gericht zu Spannungen gekommen. Das Verhältnis beider Frauen gestaltete sich schwierig. Wegen der Aufstellung des Gleichstellungsplans und der Beteiligung an Stellenausschreibungen kam es zu Differenzen. Die Stadtspitze warf der Gleichstellungsbeauftragten Kompetenzüberschreitungen, unbegründete Widersprüche und einen respektlosen Ton gegenüber der Bürgermeisterin vor.

Ende 2023 ordnete die Stadt die Klägerin in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab und berief sie zugleich als Gleichstellungsbeauftragte ab. Der 2025 neu gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.

Die Richter stellten wie schon die Vorinstanz klar: Habe sich eine Kommune wie Dinslaken für eine eigenständige Stelle mit vertraglich geregelter Höhergruppierung entschieden, sei die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit nicht zulässig.

Die Diplom-Sozialarbeiterin war 2012 zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt worden. Ab 2019 leitete sie zudem die Stabsstelle "Gleichstellung" und war direkt der Bürgermeisterin unterstellt. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu.

Quelle: dpa

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