Nordrhein-WestfalenRichter lehnt Lärmgutachten für Krematorium ab - kein Urteil

Das Gericht hält die Lärmbelastung für unproblematisch – doch die Kläger fürchten um ihre Produktion an dem Standort. Seit Jahren gibt es Streit um den Bebauungsplan und die Baugenehmigung.
Münster (dpa/lnw) - Im Streit um den Neubau eines reinen Krematoriums ohne Abschiedsraum in Ochtrup im Kreis Steinfurt hat das Verwaltungsgericht Münster in der mündlichen Verhandlung eine Tendenz erkennen lassen. Richter Nils Pieper machte deutlich, dass er die Sorgen der Kläger vor einer möglichen Lärmbelästigung durch den eigenen Betrieb für das Krematorium nicht teilt.
Mit der Klage greift eine Firma aus dem benachbarten Industriegebiet die Baugenehmigung aus dem Jahr 2023 für das geplante Krematorium an. Seit Jahren streiten Anwohner und die Firma gegen die Ansiedlung. Das Oberverwaltungsgericht in Münster und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatten zuletzt bereits den Bebauungsplan für rechtens erklärt. Vor dem Verwaltungsgericht geht es jetzt um die Baugenehmigung für das Krematorium, für das kein Abschiedsraum für Angehörige geplant ist.
Pieper verkündete nach der mündlichen Verhandlung noch kein Urteil. Die Entscheidung wird den Streitparteien später schriftlich zugestellt. Der Richter lehnte einen Beweisantrag der Klägerseite als unzulässig ab. Zuvor hatte der Kreis Steinfurt Berechnungen zur Lärmbelästigung durch Anlieferverkehr, Logistik und Produktion vorgestellt. Demnach liegt die Belastung für das in der Nachbarschaft neu geplante Krematorium deutlich unter den Grenzwerten.
Anwalt beantragte Gutachten
Die Berechnungen konnte der Anwalt der Klägerin nicht nachvollziehen und beantragte einen neuen Gutachter. Dies lehnte das Gericht als unbegründet ab. "Eine Richtwertüberschreitung droht nicht", sagte Pieper.
Laut dem Anwalt aber seien das Krematorium und deren Angestellten besonders schutzbedürftig in Sachen Lärm. Hinter der Klage steckt die Sorge, dass die Betreiber des Krematoriums zu einem späteren Zeitpunkt eine zu hohe Lärmbelästigung anführen könnten. Dann wäre die seit Jahren an der Stelle eingespielte Produktion der Firma an der Stelle gefährdet.
Klare optische und räumliche Trennung
Bei dem rechtskräftig abgeschlossenen Streit um den Bebauungsplan hatte das Oberverwaltungsgericht im Mai 2025 entschieden, dass die Stadt mit der Auswahl des Geländes am Rande des Industriegebiets mit einer klaren optischen und räumlichen Nutzungstrennung sowohl dem Schutz des Bestattungsvorgangs als auch der Umgebung Rechnung getragen habe. Lärm aus der Umgebung spiele keine Rolle, der Einäscherungsvorgang im Gebäude erfordere keine vollständige Abschirmung, hatte das OVG argumentiert.
Auch seien der Anblick von an- und abfahrenden Leichenwagen und der Schornstein des Krematoriums der Nachbarschaft zuzumuten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte diese Sicht abschließend im Frühjahr 2026 bestätigt.